Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Herr Ederer berichtet, dass die vorliegende Rechtsverordnung vom Stadtrat im Jahr 1996 auf die Dauer von 20 Jahren beschlossen wurde. Die damalige Rechtsgrundlage, der Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes, gilt auch heute noch unverändert. Danach können die Gemeinden zum Schutz vor unnötigen Störungen zeitliche Beschränkungen festlegen. In den größeren Landkreisgemeinden gibt es derzeit keine solche Verordnung. Nach wie vor jedoch bei der Stadt Nürnberg und beim markt Eckental. Im Vergleich der festgelegten Zeiten ist Nürnberg fast identisch mit einer Abweichung: am Samstag ist Arbeitsende bereits um 16.00 Uhr (in Lauf 17.00 Uhr). In Eckental sind die Zeiten großzügiger gefasst. In allen Gemeinden ohne Verordnung gelten die gesetzlich festgelegten Zeiten, für den Betrieb von Geräten und Maschinen gemäß der 32. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29.08.2002. Hier sind für rund 60 Geräte- und Maschinenarten (von Baumaschinen über Kehrmaschinen bis hin zum Laubbläser und Rasenmäher) entsprechende Vorgaben festgesetzt. Diese Geräte dürfen in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. Lärmschutzverordnungen der Gemeinde  bleiben in Kraft bzw. können neu erlassen werden, soweit sie strengere Lärmschutzregelungen enthalten.

 

Herr Stadtrat Pohl stellt den Antrag, die Zeiten einheitlich von Montag bis Samstag von  14 bis 19 Uhr festzusetzen.

 

Herr Stadtrat Dienstbier regt an, im Zusammenhang von Änderungen in § 5 die DM auf Euro umzustellen.

 

Herr Stadtrat Grand hält 3 Stunden Mittagspause zu lang und übertrieben. Er hätte die Zeiten gerne einheitlich über die ganze Woche verteilt. Mann kann es sich auch besser merken.

 

Herr Stadtrat Auernheimer fragt, ob prinzipiell etwas dagegen spricht, von Montag bis Freitag die Mittagspause generell wegfallen zu lassen. Jeder privatwirtschaftlich Tätige darf in der Zeit auch seiner normalen Arbeit nachgehen. Warum dann nicht auch die Privatleute?

 

Herr Stadtrat Offenhammer hat Bedenken, da dies widersprüchlich ist. In den dichter bebauten Bereichen  werden die Wohnanlagen vorwiegend von einem Hausmeisterdienst instand gehalten, sodass der Lärmschutzbereich in diesem Bereich nicht so stark sein könnte und bei den Bereichen, wo viele Einfamilienhäuser sind, ist mittags sowieso eine gewisse Pause vorhanden. Warum muss alles geregelt werden, was eigentlich zwei nebeneinanderwohnende Menschen nicht selbst besprechen können. Er könnte sich die Zeiten der gesetzlichen Vorgabe vorstellen.

 

Herr Stadtrat Maschler denkt an die Familien mit kleineren Kindern, die mittags auch schlafen. Es ist äußert unangenehm, wenn in der Mittagszeit der Rasenmäher des Nachbarn läuft. Aus dieser Sichtweise ist die Mittagspause schon angebracht. Er würde eine Pause von zwei  Stunden von Montag bis Samstag praktikabel finden.

In diesem Zusammenhang möchte er wissen ob mit „Stadtgebiet“ Lauf rechts und links gemeint ist oder ob die Ortsteile damit schon eingebunden sind. Er meint, dass dies der Klarheit wegen noch in die Verordnung aufgenommen werden sollte.

 

Vorsitzender sagt zu, dass bei Weitergabe durch die Öffentlichkeitsarbeit der Vermerk einschließlich der Ortsteile festgehalten wird.

 

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Beschluss:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat eine Neufassung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d. Pegnitz über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten sowie das Halten von Haustieren mit folgenden Änderungen:

In § 1 Abs. 1 werden die Zeiten einheitlich von Montag bis Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr festgesetzt.

Eine entsprechende Anpassung erfolgt in § 2 Abs. 2.

In § 5 wird der Betrag von DM in Euro umgestellt.

 

 

Abstimmung: mehrheitlich beschlossen  Ja: 11  Nein: 2