Sitzung: 01.03.2011 BauA/003/2011
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Vorlage: FB 5/018/2011
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt:
1.1 Für den Bereich
des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf wird ein Bebauungsplan gemäß § 2
Abs. 1 BauGB aufgestellt.
1.2 Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem
Entwurfsplan vom 01.03.2011.
1.3 Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO
festgesetzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Spielhallen im Sinne §
4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
1.4 Der
Bebauungsplan erhält die Nr. 100 und die Bezeichnung „Altstadt“.
1.5 Die Aufstellung
erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
1.6 Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Altstadt“ wird folgende Veränderungssperre erlassen:
„Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Altstadt“
-
- - - -
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011
auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004
(Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am
01.03.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr.
100 „Altstadt“ aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:
Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:
Flurnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7/2, 8, 9, 9/1, 10, 10/1, 12, 12/1, 13,
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 31/2, 32,
33, 36, 38, 40, 41, 41/1, 41/2, 42, 43, 43/2, 44, 45, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50,
51, 52, 53, 54, 54/1, 55, 55/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/2, 64, 65,
67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 73/2, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84,
85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 99/1, 101, 101/2,
102, 103, 104, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 122/1, 123, 123/1, 124,
124/1 TF, 124/2, 127, 128, 128/2, 129, 129/2, 131, 132, 135,135/2, 137, 139,
141, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159,
159/1, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 170, 170/1, 171,
171/1, 171/2, 172, 173, 174, 174/2, 175, 175/1, 176, 177, 179, 182, 183, 184,
185, 186, 186/2, 186/3, 186/6, 186/7, 186/8, 186/9, 186/10, 186/11, 186/12,
186/14, 186/15, 186/16, 186/17, 186/18, 186/19, 186/22, 186/33, 186/34, 187,
187/1, 189, 190, 190/2, 191, 191/2, 192, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199,
200, 201, 202, 203, 204, 205, 205/2, 206, 213, 213/1, 214, 215, 218, 329, 341,
342, 343, 357, 357/2, 361, 361/1, 362, 462/4 TF, 462/41, 462/43, 462/61, 484/5,
611, 1379/2 TF
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden
müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.“
1.7 Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungssperre sind ortsüblich bekanntzumachen.
2. Zum Bebauungsplan Nr. 78 „Sondergebiet am Friedensplatz“ wird ein Tekturplan aufgestellt, der die Zulässigkeit von Spielhallen ausschließt.
3. Die Verwaltung beauftragt einen Gutachter mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Zulässigkeit von Spielhallen im Stadtgebiet.
4. Am Beschluss vom 27.07.2010 wird
festgehalten, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und zur Nutzungsänderung
einer Gewerbehalle in ein Spielcasino auf dem Grundstück FlNr. 908/12 der
Gemarkung Lauf, Industriestr. 5, nicht zu erteilen, da das Vorhaben in einem
durch Bebauungsplan festgelegten Industriegebiet liegt und Vergnügungsstätten
auch ausnahmsweise nicht zulässig sind.
Die Stadt Lauf ist der Auffassung, dass insgesamt gesehen eine
Funktionslosigkeit der Festsetzung „GI“ nicht vorliegt.