Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.1       Für den Bereich des denkmalgeschützten Ensembles Altstadt Lauf wird ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

1.2       Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 01.03.2011.

1.3       Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Spielhallen im Sinne § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.

1.4       Der Bebauungsplan erhält die Nr. 100 und die Bezeichnung „Altstadt“.

1.5       Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

1.6       Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Gebiet „Altstadt“ wird folgende Veränderungssperre erlassen:


Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 100 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Altstadt“

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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:

 

 

§ 1  Zu sichernde Planung

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 01.03.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadt“ aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz:

 

Flurnummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7/2, 8, 9, 9/1, 10, 10/1, 12, 12/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 31/2, 32, 33, 36, 38, 40, 41, 41/1, 41/2, 42, 43, 43/2, 44, 45, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 54/1, 55, 55/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 63/2, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 73/2, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 99/1, 101, 101/2, 102, 103, 104, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 122/1, 123, 123/1, 124, 124/1 TF, 124/2, 127, 128, 128/2, 129, 129/2, 131, 132, 135,135/2, 137, 139, 141, 143, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 159/1, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 166/2, 167, 168, 170, 170/1, 171, 171/1, 171/2, 172, 173, 174, 174/2, 175, 175/1, 176, 177, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 186/2, 186/3, 186/6, 186/7, 186/8, 186/9, 186/10, 186/11, 186/12, 186/14, 186/15, 186/16, 186/17, 186/18, 186/19, 186/22, 186/33, 186/34, 187, 187/1, 189, 190, 190/2, 191, 191/2, 192, 193/2, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 205/2, 206, 213, 213/1, 214, 215, 218, 329, 341, 342, 343, 357, 357/2, 361, 361/1, 362, 462/4 TF, 462/41, 462/43, 462/61, 484/5, 611, 1379/2 TF

 

 

 

§ 3  Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)        In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.      Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.      erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)           Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)            Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4  Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre

 


Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.“

 

 

1.7       Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungssperre sind ortsüblich bekanntzumachen.

 

2.         Zum Bebauungsplan Nr. 78 „Sondergebiet am Friedensplatz“ wird ein Tekturplan aufgestellt, der die Zulässigkeit von Spielhallen ausschließt.

 

3.         Die Verwaltung beauftragt einen Gutachter mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zur Zulässigkeit von Spielhallen im Stadtgebiet.

 

4.         Am Beschluss vom 27.07.2010 wird festgehalten, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und zur Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in ein Spielcasino auf dem Grundstück FlNr. 908/12 der Gemarkung Lauf, Industriestr. 5, nicht zu erteilen, da das Vorhaben in einem durch Bebauungsplan festgelegten Industriegebiet liegt und Vergnügungsstätten auch ausnahmsweise nicht zulässig sind.

Die Stadt Lauf ist der Auffassung, dass insgesamt gesehen eine Funktionslosigkeit der Festsetzung „GI“ nicht vorliegt.