Sitzung: 01.02.2011 BauA/002/2011
Vorlage: FB 5/015/2011
Vorsitzender erläutert, dass zu diesem Punkt ein Antrag der CSU-Fraktion vorliegt, der im Rahmen der Sachbehandlung erläutert wird.
Herr Zenger erläutert den Antrag der Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG, der am 09.12.2010 bei der Stadtverwaltung eingegangen ist verbunden mit der Aufforderung des Landratsamts Nürnberger Land, eine Stellungnahme im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens bis zum 09.02.2011 abzugeben. Anschließend beschreibt er das Vorhaben in Stichpunkten (technische Daten, Leistung, Standort, Ausführung, Betriebsdauer, Rückbauverpflichtung). Mit dem Antrag wurde eine Schallemissionsprognose, eine Schattenwurfprognose, ein avifaunistisches Gutachten für Vögel und Fledermäuse, ein Bodengutachten und eine Typenprüfung vorgelegt. Diese Gutachten wurden im Rahmen der Möglichkeiten geprüft.
Herr RA Döbler betont, dass er keine Interessenvertretung betreibt, sondern verpflichtet ist, Material und Unterlagen zu erstellen, damit rechtmäßig entschieden werden kann.
Er führt aus, dass die Gemeinde das Einvernehmen zu erteilen hat, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Einvernehmen kann nur aus Gründen der einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften des BauGB verweigert werden. Es kann z.B. nicht verweigert werden aus Vorschriften der BayBO. Das BauGB hat keine Möglichkeit des Ermessens.
Die einschlägige Vorschrift hier ist § 35 BauGB. Es handelt sich bei der Windkraftanlage um ein sog. „privilegiertes Vorhaben im Außenbereich“, wenn die Anlage der Nutzung der Windenergie dient. Die Anlage ist zulässig, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: die Erschließung ist ausreichend gesichert und öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung wäre nicht ausreichend.
Was sicherlich konträr diskutiert wird, ist die Frage der gesicherten Erschließung. Es muss ohne Zweifel eine ausreichende Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße gegeben sein. Bei der Frage, ob eine ausreichende, gesicherte Erschließung in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der Nutzung.
Wenn öffentliche Verkehrswege in einem ordentlichen Umfang nicht zur Verfügung stehen und auch privatrechtliche Regelungen nicht möglich sind, dann kann eine solche Anlage nicht errichtet werden.
Die Frage der gesicherten Erschließung bei einer Windkraftanlage ist die Notwendigkeit der Wartung. Windkraftanlagen stellen hieran allerdings nur geringe Anforderungen, weil sie nur gelegentlich erreichbar sein müssen.
Die Erschließung ist im dem vorliegenden Fall daher i.S.d. § 35 Abs 1 BauGB als ausreichend gesichert anzusehen.
Die Prüfung entgegenstehender öffentlicher Belange hat ergeben, dass weder der Flächennutzungsplan, der Landschaftsplan oder ein sonstiger Plan (Regionalplan) dem Vorhaben widersprechen.
Besonders geprüft wurden die schädlichen Umwelteinwirkungen durch zu erwartende Lärmimmissionen. Diese werden unter Heranziehung der TA-Lärm beurteilt und als Prognose berechnet. Die den Antragsunterlagen beigefügte Schallimmissionsprognose ergibt, dass es zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt.
Unter dem Gebot der Rücksichtnahme wurde geprüft, wie weit eine solche Windkraftanlage optische Beeinträchtigungen hervorruft, die noch zumutbar oder unzumutbar sind. Die Rechtssprechung beurteilt nach der Höhe der Anlage, nach Drehbewegungen des Rotors und nach dem Abstand zu den Wohngebäuden.
Die Rechtssprechung differenziert nach Abständen zu Wohnhäusern und sagt: „Falls der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmessen) beträgt, ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Im Einzelfall kann es bei besonderen Verhältnissen Ausnahmen geben.“ Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand das 5,4fache. Außergewöhnliche Umstände sind nicht erkennbar.
Bei Windkraftanlagen ist immer der Landschaftsschutz zu prüfen. Zweifelsohne wird eine Veränderung oder Beeinträchtigung des Gesamtlandschaftsbildes durch die Windkraftanlage vorgenommen. Derartige Veränderungen oder Beeinträchtigungen machen jedoch nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtssprechung Windanlagen nicht unzulässig. Die Voraussetzungen für eine besonders schützenwerte Landschaft (Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, sonstige geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope,) liegen nicht vor.
Außerdem wurden die Belange des Artenschutzes und des Naturschutzes geprüft. In den avifaunistischen Untersuchungen, die Bestandteil der Antragsunterlagen sind, wurde zusammenfassend festgestellt, dass für den geplanten Standort im Gebiet kein nennenswertes Konfliktpotential besteht.
Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Grenzabstände nach der BayBO nicht eingehalten werden. Wenn die Anlage genehmigungsfähig ist, ist eine Abweichung von der Abstandsvorschrift zu beantragen. Eine Versagung des Einvernehmens ist deswegen nicht möglich, da es sich nicht um Bauplanungsrecht sondern um Bauordnungsrecht handelt. Die Stadt Lauf kann jedoch außerhalb von Versagungsgründen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen ausdrücklich hinweisen.
Herrn Zenger verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Grundstücksangrenzer vom 26.01.2010, die sich gegen die Zulassung einer Abweichung des Grenzabstands von 1 H aussprechen. Das Landratsamt Nürnberger Land hat eine Kopie des Schreibens erhalten.
Bezüglich der Wirtschaftlichkeit führt er aus, dass das „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ eine Mindestanforderung von 60 % der Referenzleistung verlangt, damit eine Förderung erfolgen kann. Das Landratsamt Nürnberger Land wird gebeten, die Effizienz dieser Anlage zu prüfen.
Im Juni 2010 wurde eine Windpotentialstudie in Auftrag gegeben, nachdem in der Diskussion immer wieder die Frage aufgetaucht war, ob die im Regionalplan und im Bayerischen Windatlas zugrunde gelegten Werte überhaupt noch relevant sind. Diese Studie wurde Ende Juli 2010 vorgelegt und hat die mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten im Stadtgebiet ermittelt. Diese decken sich weitestgehend mit den Annahmen der Regionalplanung und dem neuen Bayerischen Windatlas vom August 2010. Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Ergebnisse keine Aussagen über die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen machen können, d.h. sie ersetzen keine standortbezogene Ertragsberechnung und auch keine Aussage zum 60 %-Referenzkriterium. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Ergebnisse des Windgutachtens wurden auch in der Sonderbürgerversammlung am 15.11.2010 in Neunhof vorgestellt und in der Tagespresse wurde darüber berichtet.
Abschließend führt Herr Zenger aus, dass aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der erläuterten Fakten erteilt werden muss.
Herr Stadtrat Felßner bemängelt, dass das Windgutachten nicht veröffentlich wurde, obwohl eine große Diskussion darüber geführt wird, zu der genauere Daten notwendig sind.
Nach den Ausführungen von Herrn RA Döbler ist bei der Erschließung wichtig, dass diese für den dauerhaften Betrieb gesichert ist. Im Bauantrag ist beinhaltet, dass für den dauerhaften Betrieb dieser Anlage eine Zufahrt von 4 m Breite nötig ist, für 12 t-Achslast befahrbar, mit einem Gesamtgewicht von 120 t. Dies wurde weder in der Beschlussvorlage aufgeführt noch im Vortrag erwähnt.
Herr RA Döbler kennt die technische Beschreibung und erwidert, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage nach dem BauGB handelt und daher planungsrechtlich nicht relevant ist. Nach der Betriebsbeschreibung kann er sich nicht vorstellen, dass diese Anlage nicht gebaut werden kann, wenn der Antragssteller die zivilrechtlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann. Das gilt auch für den Abbau. Dann kann die Anlage weder errichtet noch betrieben werden. Der Begriff der planungsrechtliche Erschließung hat mit der Möglichkeit, ob jemand sein Bauvorhaben errichten kann, nichts zu tun.
Herr Stadtrat Kern führt aus, dass die Ergebnisse des Windgutachtens belegen, dass im Regionalplan die richtigen Vorbehaltsflächen für Windkraft festgelegt wurden. Diese befinden sich sicherlich in einem Schwachwindgebiet. Die Windprognose hat aber einen entscheidenden Nachteil, denn sie sagt nichts über die wirkliche Leistungsfähigkeit aus und gibt keine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, da keine Berechnung über den tatsächlichen Referenzertrag vor Ort gemacht werden kann. Dieser Referenzwert muss nach den Regeln des EEG gutachterlich nachgewiesen werden. Deshalb sind standorttypische Windmessungen vor Ort notwendig. Der Betreiber kann den erzeugten Strom nur ins öffentliche Netz einspeisen, wenn ein Referenzwert von 60 % erreicht wird.
Herr Stadtrat Ittner hat keinerlei Grund, an der Kompetenz der Stadt Lauf oder Herrn RA Döbler zu zweifeln. Für ihn ist klar, dass eine rechtliche, eine planerische und eine juristische Prüfung stattfinden. Er bezieht sich auf einen Antrag seiner Fraktion vom Mai 2010, in dem sie den Standort Bullach/Neunhof ablehnt. Im Gegensatz zu damals fällt heute ein Windrad weg und es ist einige Meter niedriger. Im Grundsatz hat sich für die SPD-Fraktion nichts geändert. Offensichtlich ist, dass die Bürgerinnen und Bürger in Bullach und Neunhof in sehr großer Anzahl einen Standort für Windkraftanlagen auf den potentiellen Flächen ablehnen. Er bemängelt, dass weder im Gesetzgebungsverfahren bei Land und Bund noch in irgendeiner Form in der Regionalplanung eine Bürgerbeteiligung vorgesehen ist und die Beteiligung der Gemeinden im Rahmen des Einvernehmens nur ein ganz geringer Teil ist.
Herrn Stadtrat Ittner ist der von der CSU-Fraktion ausgearbeitete Antrag und die darin enthaltenen Begründungen zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bekannt.
Für ihn es problematisch, dass ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit nicht geführt und erst nachträglich durch die Genehmigungsbehörde eingeholt wird. Wenn aber die Nutzung der Windkraft und dahinterstehend die Wirtschaftlichkeit dieser Windkraftnutzung Teil des § 35 BauGB ist, der bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu berücksichtigen ist, ist die Frage, wie aufgrund dieses Paragrafen entschieden werden soll, wenn ein Bestandteil dessen erst später geprüft wird. Seine Einschätzung lässt ihn zu der Ahnung kommen, dass der Referenzwert von 60 % nicht erreicht und somit Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen wird. Es stellt sich die Frage, ob die optisch bedrängende Wirkung des Windrads dann gerechtfertigt ist.
Die SPD-Fraktion wird den Beschlussvorschlag der Verwaltung ablehnen.
Herr Stadtrat Ittner ergänzt, dass auch der Vorsitzende des Bund Naturschutz Lauf bei einer nicht nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit das Projekt ablehnt.
Herr Stadtrat Mayer führt aus, dass zur Ausarbeitung des CSU-Beschlussvorschlags professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen wurde.
Er weist darauf hin, dass das Einvernehmen der Gemeinde aus den sich aus
§ 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf.
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom
20.05.2010, Az: 4 C 7.09, und vom 01.07.2010, Az: 4 C 4.08, steht der
Gemeinde ein vollumfängliches Prüfungsrecht des Gesamttatbestands des § 35
BauGB zu. Dies bedeutet, dass die Gemeinde sowohl die in § 35 Abs. 1 BauGB
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch sämtliche entgegenstehenden
öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen hat. Stehen
Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Vorhaben entgegen oder liegen entgegenstehende
öffentliche Belange vor, ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Solche
Gründe wurden gefunden und sind in der Anlage II des Beschlussvorschlags der
CSU-Fraktion formuliert. Anschließend erläutert er die Begründungen gemäß
Anlage II.
Abschließend stellt Herr Stadtrat Mayer folgenden Antrag:
„Der Bauausschuss beschließt, die von der Verwaltung erarbeitete Beschreibung
der Windenergieanlage, dargestellt in der Anlage I, zu übernehmen, und dann im
Anschluss die Verwaltungsvorlage durch die in der Anlage II dargestellte
Vorlage der CSU-Stadtratsfraktion zu ersetzen.“
Weiterhin stellt er den Antrag zur Geschäftsordnung, dass zunächst über den Verwaltungsvorschlag entschieden wird und anschließend über den Vorschlag der CSU-Fraktion.
Herr Stadtrat Kern führt aus, dass während der Wahlperiode 2002-2008 der Stadtrat die Zustimmung zur Ausweisung von Vorbehaltsflächen im Regionalplan gegeben und zur Absicherung dieser Gebiete im FNP 2008 die rechtlichen Grundvoraussetzungen für den Bau von Windrädern geschaffen hat. Die Auswahl dieser Vorbehaltsgebiete wurde nicht von der Stadt Lauf, sondern von der Regionalplanung vorgenommen.
Heute geht es für ihn im Bauausschuss nicht um die Frage, ob er für oder gegen ein Windrad bei Neunhof ist, sondern um die Frage, ob es rechtlich tragfähige Argumente gibt, die eine Ablehnung des Betreiberantrags begründen könnten. Die Verwaltung ist in ihrem Beschlussvorschlag zu dem Ergebnis gekommen, dass bei allen geprüften Punkten keine Gründe zur Ablehnung des Einvernehmens vorliegen. Es gilt nun zu prüfen, ob die Anlage II der CSU-Stadtratsfraktion Gesichtspunkte enthält, die zu einer Neubewertung führen. Aus seiner Sicht ergeben sich allerdings keine neuen Gesichtspunkte, so dass das Einvernehmen nicht versagt werden kann.
Herr Stadtrat Offenhammer ist der Ansicht, dass sich alle einig sind, dass die Energieversorgung eine wesentliche Herausforderung der jetzigen Zeit ist. Ein wesentlicher Beitrag wird durch den Einsatz regenerativer Energien erwartet. Deshalb werden gerade solche Projekte von allen politischen Parteien intensiv gefördert. Dass die Durchführung, wie auch im konkreten Fall, zu Konflikten führt, ist naheliegend. Die Abwägung, die vorzunehmen ist, muss teilweise auch hier stattfinden. Es muss allerdings auch klar sein, dass die Genehmigungsbehörde dieses immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nicht die Stadt Lauf, sondern das Landratsamt Nürnberger Land ist. Die Stadt Lauf wird im Rahmen des Verfahrens zum gemeindlichen Einvernehmen gefragt. Die Gewichtung des gemeindlichen Beschlusses, wie auch die Beteiligung anderer Stellen, liegt in der Hand der Verwaltung oder des Bauausschusses.
Die Entscheidung bezüglich der Vorbehaltsflächen wurde vor fast 10 Jahren getroffen, um einen Wildwuchs solcher Anlagen in der freien Landschaft zu vermeiden. Das ist jetzt 10 Jahre lang gelungen. Mittlerweile haben sich die Anlagen weiter entwickelt. Die Gesetzgebung und die Rechtssprechung sind zwar im Fluss, aber die Gesetze sind immer noch auf dem alten Stand und sind für die heutige Entscheidung anzuwenden.
Seine Fraktion kann den Verwaltungsvorschlag in vielen Punkten übernehmen, teilt aber ausdrücklich auch die Bedenken der Bürger und unterstützt vollinhaltlich die vorgetragenen Gegenargumente. Er wird jedoch bei der Abstimmung die rechtliche Situation würdigen. Eine Ablehnung ist nicht rechtens, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung hat. Herr RA Döbler hat eine sachliche Zusammenstellung aller Argumente vorgelegt, die sich auf die jetzige rechtliche Situation bezieht.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor.
Vorsitzender möchte die Gelegenheit aufgreifen, auch von seiner Seite
eine Stellungnahme abzugeben.
Heute Abend wurde auf einem sehr breiten und hohem Niveau fair
debattiert. Die Behandlung des Einvernehmens seitens der Kommune beruht auf
einer bundesrechtlichen Grundlage. Unsere Aufgabe liegt in der Prüfung und der
Abwägung innerhalb eines sehr engen Korsetts. Es ist bekannt, dass der Ausbau
der Erneuerbaren Energien nötig ist und massiv intensiviert werden muss.
Bereits 2003 sind die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden,
ohne große Diskussion und Bürgerbeteiligung. Dies gilt auch für die
Überarbeitung des FNP, in dem über eine Windkraftfläche genau an diesem Ort
beraten wurde. Im Rahmen der 15 im Jahr 2009 durchgeführten Bürgerversammlungen
habe er dieses Thema für alle Gebiete angesprochen. Es hat aber leider keine
größeren Debatten darüber gegeben.
Er schließt sich ausdrücklich mit ein, erfolgreiche Erstinitiativen
gemeinsam im Dialog der kreativen Ideen und auch der unterschiedlichen
Meinungen weiterzuentwickeln.
Für die Mitglieder des Bauausschusses ergibt sich die Aufgabe abzuwägen
und er dankt ausdrücklich allen politischen Kräften einschließlich der
CSU-Fraktion, dass mit einem unheimlich großen Arbeitsaufwand die Meinungen
zusammengetragen wurden.
Jetzt ist eine Entscheidung gefordert. Er hat heute mit einem
Mitarbeiter des Landratsamts Nürnberger Land telefoniert, der sich nicht
unwesentlich mit der Entscheidung zu beschäftigen hat. Unabhängig davon, was
heute im Gremium beschlossen wird, steht das Ergebnis offensichtlich fest. Nach
dem Kenntnisstand vor der Sitzung und nachdem während der Sitzung keine neuen
Erkenntnisse vorgelegt wurden, kann das Landratsamt Nürnberger Land nicht
anders entscheiden, als die Anlage zu genehmigen. Das möchte er weitergeben, weil
er genau diese Frage dem Landrat und einem Mitarbeiter des Landratsamts
gestellt hat.
Dennoch ist es wichtig, dass sich die Stadt Lauf mit unterschiedlichen
Meinungen einbringt. Wichtig ist aber auch zu bedenken, dass eine
Bürgerbeteiligung auf der Grundlage der repräsentativen Demokratie nur in einem
ganz kleinen, bescheidenen Maße möglich ist.
Auf dieser Grundlage müssen Entscheidungen getroffen werden,
Willkürlich, wie Herr Stadtrat Offenhammer ausgeführt hat, wäre ein anderes
Verständnis.
Für Ihn sind aber heute keine neuen Aspekte hinzugekommen und das ist
keine Kritik, sondern eine Feststellung. Er toleriert ausdrücklich nicht nur
eine andere Meinung, sondern er akzeptiert sie auch. Man wird ihn daran messen
können, dass er seinen Beitrag dazu leistet, dass der Beschluss, der getroffen
wurde, mit seiner Unterstützung und Fachkenntnis von der Verwaltung umgesetzt
wird.
Für ihn ist das ein demokratisches Prinzip und eine
Selbstverständlichkeit. Ebenso bittet er aber umgekehrt, auch andere Meinungen
zuzulassen, die sich heute artikuliert haben und die in nächster Zukunft kommen
können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Sachlagen hinzukommen oder
sich andere Situationen sich ergeben. Dazu sollte man weitere Beschlüsse
fassen.
Wir wünschen uns, dass der Landkreis Nürnberger Land eine sehr
gründliche, gewissenhafte Prüfung durchführt. Am Ende wäre es schön, wenn,
vorausgesetzt, dass die Wirtschaftlichkeit gegeben ist, und eine solche Anlage
kommt, dann auch genügend erneuerbarer Strom hereinkommt, damit sich das Ganze
nicht einfach in Wind auflöst.
Anschließend lässt Vorsitzender über den Verwaltungsvorschlag abstimmen.
Beschluss:
1. Der Bauausschuss beschließt:
Folgender Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E 2 mit 108,36 m und 82,0 m Rotordurchmesser auf dem Gebiet der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Gemarkung Neunhof, FlNr. 937) wird abgelehnt:
„Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag
auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit 108,38 m Nabenhöhe und 82,0 m
Rotordurchmesser auf dem Gebiet der Stadt Lauf a. d. Pegnitz (Gemarkung
Neunhof, Flurnummer 937) wird erteilt, weil:
- die Erschließung gesichert ist,
- der Flächennutzungsplan dem Vorhaben
nicht widerspricht,
- der Landschaftsplan oder ein
sonstiger Plan (Regionalplan) dem Vorhaben
nicht widersprechen,
- schädliche Umwelteinwirkungen durch
zu erwartende Lärmimmissionen nicht vorliegen,
- es gemäß der Schallimmissionsprognose
zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt,
- schädliche Umwelteinwirkungen,
insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung, die unzumutbar ist, nicht das
Maß des Zumutbaren in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hierfür
aufgestellt hat, überschreiten,
- der Schattenwurf gemäß der Schattenwurfprognose
unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme keine unzumutbare
Beeinträchtigung ergibt,
- kein besonders grober Eingriff in das
Orts- und Landschaftsbild vorliegt,
- gemäß avifaunistischer Untersuchung
weder für Belange des Artenschutzes noch für Belange des Naturschutzes
nennenswertes Konfliktpotential besteht.
Der Genehmigungsbehörde Landratsamt
Nürnberger Land wird zur Prüfung des Antrages folgender Hinweis gegeben:
- Die vom Antragsteller beantragte
Abweichung von den Abstandsflächen zu nachbarlichen Grundstücksgrenzen nach
BayBO ist unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen
Belange zu prüfen.
Die beiden nachfolgenden Punkte sind in das
Genehmigungsverfahren einzubeziehen:
- Das Landratsamt Nürnberger Land wird
ersucht, weitere notwendige ergänzende Gut-achten zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit einzuholen.
- Das Landratsamt Nürnberger Land wird
ersucht, die Effizienz der Anlage zu prüfen.“
Die Beschlussvorlage FB 5/015/2011 ist Bestandteil der
Niederschrift und als Anlage beigefügt.
Abstimmung: mehrheitlich beschlossen: Ja: 9 Nein:
4
Beschluss:
2. Der Bauausschuss beschließt:
Der Bauausschuss stimmt der
Beschlussvorlage der CSU-Stadtratsfraktion (Anlage I und II) vom 30.01.2011 zu
und versagt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E 2 mit 108,36 m und 82,0 m Rotordurchmesser
auf dem Gebiet der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Gemarkung Neunhof, FlNr. 937) mit
folgender Begründung:
Anlage I
Das Landratsamt Nürnberger Land hat die Antragsunterlagen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG für die Errichtung einer Windenergieanlage
des Typs Enercon E-82 E2 „in der Vorrangzone WK 23 Lauf a.d. Pegnitz“ mit der
Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens
übergeben.
Die Kurzbeschreibung im vorliegenden Antrag gemäß BimSchG § 4 Abs. 3 der
9. BimSchV lautet wie folgt:
1. Vorhaben,
Standort
Die
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG plant eine Windenergieanlage (WEA) in der
ausgewiesenen Windvorrangzone „WK 23“ auf dem Gebiet der Stadt Lauf a.d.
Pegnitz zu errichten.
Es handelt sich um eine Anlage des Typs E-82 E2 vom Hersteller Enercon GmbH,
Dreekamp 5, 26605 Aurich. Die Anlage ist mit 108,38 m Nabenhöhe, 82 m
Rotordurchmesser und 2.300 kW elektrischer Nennleistung geplant.
Die Windkonzentrationszone wurde im Regionalplan Industrieregion Mittelfranken
in der 14. Änderung der Texturkarte 7 zeichnerisch dargestellt und als „WK 23“
benannt. Die Windkonzentrationszone wurde im Rahmen des Flächennutzungsplans
(FNP) der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom 27.05.2008 im textlichen Teil bestätigt.
Die beplante Fläche befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Zone und erfüllt
somit den raumordnerischen Vorgaben der Gemeinde gemäß FNP.
Der Standort der geplanten Anlage befindet sich am westlichen Rand der
Konzentrationszone.
Die Fläche wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Die derzeitige Nutzung der
Fläche wird durch den Bau der WEA nur in den Bereichen der Zuwegung,
Kranstellflächen und des Fundamentes eingeschränkt. Die übrige Fläche steht der
landwirtschaftlichen Nutzung auch weiterhin zur Verfügung.
2. Anlagenbeschreibung
Es
wird eine WEA des Typs Enercon E-82 E2 mit 2.300 kW Nennleistung beantragt. Die
Anlage hat eine Nabenhöhe von 108,38 m und einen Rotordurchmesser von 82 m.
Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 149,38 m. Die genauen Anlagen- und
Standortdaten sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.
Tabelle 1 : Anlagen-
und Standortdaten WEA 1
Hersteller: |
Enercon |
Typ: |
E-82
E2 |
Nabenhöhe: |
108,38
m |
Rotordurchmesser: |
82
m |
Höhe
Terrain: |
420
ü NN |
Höhe
Nabe: |
528,38
ü NN |
Höhe
gesamt: |
569,38
ü NN |
Koordinate
R-Wert |
4444984 |
Koordinate
H-Wert |
5492000 |
Der Aufbau der WEA gliedert sich in folgende Hauptkomponenten:
Fundament, Turm, Gondel und Rotor. Bei dem Fundament der WEA handelt es sich
entweder um eine kreisringförmige Flachgründung oder eine kreisringförmige
Tiefgründung je nach Standort.
Der vorgespannte Fertigteilturm besteht aus mehreren Segmenten. Die
unteren Segmente sind aus Beton gefertigt, die oberen Segmente sind
Stahlrohrsegmente.
Der Turm verjüngt sich nach oben. Im Turm wird der Aufstieg entweder über eine
Steigleiter in Kombination mit einer Steigschutzeinrichtung gemäß VBG 74
„Leitern und Tritte“ oder mit Hilfe eines Personenaufzugskorb gemäß Anhang I
der Richtlinie 98/37/EG vom 06/1998 ermöglicht. Zwischen der Eingangsebene und
dem Liftausstiegspodest am oberen Ende des Turmes sind Ruhe-Podeste angeordnet.
Für eine bessere Eingliederung in die Natur wird der Turm in 6 Farbabstufungen
von einem kräftigen Grün am Fuß des Turmes hin zu einem hellen Grau im oberen
Bereich farblich markiert. In der Gondel bzw. dem Maschinenhaus befindet sich
der Generator, der direkt mit der Rotornabe verbunden ist. An der Nabe sind die
drei pitchgeregelten Rotorblätter montiert. Der Generator ist gemäß dem Prinzip
eines vielpoligen Niederspannungs-Synchrongenerators mit Luftkühlung
ausgeführt.
Die Trafostation und Mittelspannungsschaltanlage sind im Turmfuß der WEA
installiert.
Die Anlage wird mit einer Tages- und Nachtbefeuerung als Luftfahrthindernis
gekennzeichnet.
Alternativ besteht zur Tagesbefeuerung auch die Möglichkeit einer Kennzeichnung
der Rotorblätter mit roten Streifen.
Die im Generator erzeugte elektrische Energie wird über ein Kabel zum Boden
geführt und über die Trafostation ins Netz eingespeist.
Die Anlage entspricht dem Stand der Technik und ist typengeprüft. Die Firma
Enercon ist seit 1984 ein anerkanntes Unternehmen im Bereich der
Windenergieanlagenherstellung.
3. Errichtung,
Abbau nach Betriebsende
Die Errichtung der WEA liegt in der Verantwortung des Herstellers. Die
Anlagen werden von Enercon geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Die
Komponenten werden mit Schwertransportern angeliefert. So weit möglich
geschieht die Anlieferung über die Autobahn bis zum Standort. Die
Wirtschaftswege am Standort müssen auf eine Breite von ca. 4 m ausgebaut
werden. Des Weiteren sind evtl. Kurvenradien an den Wegen zu vergrößern.
Die Kranstellfläche je Anlage muss dauerhaft geschottert werden. Die
Rotorblätter,
Turmfertigteile, das Maschinenhaus und die Nabe werden einzeln angeliefert und
mit Mobilkränen vom Transporter abgeladen. Die vorgefertigten Turmteile werden
schrittweise auf das bereits angefertigte Fundament gesetzt und miteinander
montiert. Am Kopf des Stahlrohraufsatzes wird das Maschinenhaus aufgesetzt. Die
Rotorblätter werden an der Nabe bereits am Boden montiert und zusammen am
Maschinenhaus angebracht. Die Errichtung kann bei günstiger Witterung in zwei
bis drei Tagen abgeschlossen werden.
Während dieser Zeit kann es im Straßenverkehr aufgrund der Schwertransporte zu
Behinderungen kommen. Der Bau der WEA ist für das Jahr 2011 geplant. Die
Betriebsdauer wird mit 20 Jahren angenommen.
Nach Betriebsende wird die WEA sowie Fundament und Kranstellfläche vollständig
zurückgebaut werden. Hierzu verpflichtet sich der Betreiber in einer
Rückbauverpflichtung zum Abbau der WEA nach Außerbetriebnahme.
Für die Dauer der Betriebsphase wird eine Haftpflichtversicherung sowie eine
Maschinenbruch- und Betriebsunterbrechungsversicherung vom Betreiber
abgeschlossen.
4. Betriebsweise,
Netzbindung, Energieertrag
Die
Betriebsweise der WEA ist vollautomatisch. Die Anlage wird mittels
Datenfernüberwachung 24 Stunden am Tag überwacht. Wartungen und Sichtkontrollen
an der WEA erfolgen im Normalfall zweimal im Jahr. Sollten Probleme beim
Betrieb der WEA auftreten, werden die Wartungsintervalle angepasst. Durch die
Wartungsarbeiten ist kein erhöhtes Verkehrsaufkommen an der Anlage zu erwarten.
Die Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie erfolgt in das Stromnetz.
Die Verkabelung zum Stromnetz des Netzbetreibers wird unterirdisch verlegt. Die
Vergütung der elektrischen Energie, die in das Netz eingespeist wird, wird über
das Erneuerbare- Energie-Gesetz (EEG) geregelt. Die Vergütung wird für 20 Jahre
gewährleistet.
Gutachten
Folgende Gutachten sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und
wurden vom Projektleiter mit eingereicht:
• Schallimmissionsprognose
• Schattenwurfprognose
• Faunistisches Gutachten Vögel und Fledermäuse
• Bodengutachten
• Typenprüfung
Die vorerwähnten Gutachten liegen vor.
Die Grenzabstandsberechnung ergibt einen Abstandsradius von 71,22 m. Damit ist
die nach der Bayer.Bauordnung vorgesehene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück
nicht eingehalten, weshalb die Antragstellerin eine Abweichung von den
Abstandsflächen benötigt.
Den Antragsunterlagen ist u.a. ein Dokument der ENERCON über „Zuwegung und
Kranstellfläche“ beigefügt, welches die Anforderungen an einen Antransport mit
Kraftfahrzeugen beschreibt. Ohne jeden Zweifel wäre nach Einschätzung der
Verwaltung ein solcher Antransport ohne Inanspruchnahme von Flächen außerhalb
gewidmeter Wege- und Straßenflächen nicht möglich.
Zu prüfen ist, ob Gründe für eine Versagung des Einvernehmens vorliegen.
Das Einvernehmen der Gemeinde kann nur aus den sich aus § 35 BauGB
(Außenbereich) ergebenden Gründen versagt werden. Damit ist zwar nicht der
Prüfungsumfang der Gemeinde eingeschränkt. Eingeschränkt sind jedoch die
Gründe, die für die Versagung des Einvernehmens zur Begründung herangezogen
werden können.
Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im
Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Nutzung der Windenergie). Das Vorhaben ist dann
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende
Erschließung gesichert ist.
Anlage II
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das
Einvernehmen der Gemeinde aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen
versagt werden darf.
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20.05.2010, Az: 4 C 7.09, und vom 01.07.2010, Az: 4 C 4.08, steht
der Gemeinde ein vollumfängliches Prüfungsrecht des Gesamttatbestands des § 35
BauGB zu. Dies bedeutet, dass die Gemeinde sowohl die in § 35 Abs. 1 BauGB
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch sämtliche entgegenstehenden
öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen hat. Stehen
Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Vorhaben entgegen oder liegen entgegenstehende
öffentliche Belange vor, ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
I. Sicherung
ausreichender Erschließung:
§ 35 Abs. 1 BauGB fordert als
Zulässigkeitsvoraussetzung u. a. die ausreichende Erschließung des Vorhabens.
Die notwendige regelmäßige Erschließung über im Eigentum der Stadt Lauf
befindliche Wege ist nicht gesichert. Laut Anforderungen der Fa. ENERCON
„Zuwegung und Kranstellfläche E-82“ S. 6 müssen Straßen und Wege eine Achslast
von 12 t aufnehmen können. Ferner muss eine nutzbare Fahrbahnbreite von 4 m
vorliegen, im Kurvenbereich 5,50 m. Im Kreuzungsbereich sind entsprechend
größere Flächen notwendig. Die bestehenden Wege sind hierzu nicht geeignet.
Erhebliche Schäden an den Wegen – auch bei vorgesehenem Ausbau durch den
Investor – sind unumgänglich.
II. Mangelnde
Windhöffigkeit:
Der vorgesehene Standort ist zur Nutzung der
Windenergie ungeeignet. § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB weist darauf hin, dass ein
Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig ist, wenn das Vorhaben der Nutzung der Windenergie dient. Der
Gesetzgeber setzt also voraus, dass ein derart im Außenbereich belastendes
Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn eine Nutzung der Windenergie auch erfolgen
kann.. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert im Beschluss vom 29.03.2010,
Az: 4 BN 65.09, diesen Begriff in Zusammenhang mit ausgewiesenen
Konzentrationsflächen. Danach muss die Energiemenge auch mit Blick auf den
Bundesdurchschnitt geeignet sein, einen gewichtigen und den allgemein
anerkannten energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich
widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der
Gesamtenergieerzeugung zu leisten. Wann dies der Fall ist, kann unter
Berücksichtigung des EEG beurteilt werden. Danach besteht ein
Vergütungsanspruch erst bei mindestens 60 % des Referenzertrages der
entsprechenden Anlage (mäßig wirtschaftlich). Unterhalb dieser Schwelle gelten
Anlagen als unwirtschaftlich.
Die Stadt Lauf hat das Windvorkommen auf dem Galgenberg gutachterlich berechnen
lassen. In Nabenhöhe 108 m liegen 70 % des Windaufkommens nach diesem Gutachten
im Geschwindigkeitssegment 4,5 – 5 m/s. Der Durchschnitt liegt dementsprechend
bei weniger als 5 m/s. Diese Erkenntnis deckt sich sowohl mit dem bayerischen
Windatlas als auch mit Berechnungen auf der Grundlage von Windwerten, die in
Nürnberg über mehrere Jahre gemessen wurden.
Selbst unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wertes von 5 m/s ergibt sich für die gegenständliche
Anlage deutlich weniger als die im EEG zur Förderung erforderlichen 60 %.
Ein Betrieb der Anlage an diesem Standort wird keine „Nutzung der Windenergie
zur Folge haben“. Dieses Ergebnis der vorhandenen Windgeschwindigkeiten
verbietet gleichzeitig eine Ausweisung dieses Areals sowohl als Vorrang- als
auch als Vorbehaltsfläche im Regionalplan (7). Erste Prüfung der Geeignetheit
einer Vorrangfläche für Windenergie ist die vorhandene Windhöffigkeit, die
nachgewiesenermaßen hier nicht gegeben ist.
III. Entgegenstehender
öffentlicher Belang des Naturschutzes,
§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB:
1. Belange
des Vogelschutzes:
Die Investorengesellschaft hat mit dem
Antrag eine so genannte avifaunistische Untersuchung des Planungsbüros
vorgelegt. Diese Stellungnahme entspricht in keinster Weise den
Mindestanforderungen einer artenspezifischen Prüfung, wie sie in Zusammenhang
mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB zu fordern ist. Diese Stellungnahme des
Projektierungsbüros beschränkt sich auf einige wenige kurzzeitige
Beobachtungstermine mit jeweils nur wenigen Stunden. Dementsprechend
unvollständig zeigt sich auch die Liste der gesichteten geschützten Vogelarten.
So taucht beispielsweise in der Tabelle 1 „avifaunistische Beobachtungen
südwestlich 08/2010“, S. 4 der auf S. 5 erwähnte Weisstorch überhaupt nicht
auf, obwohl diese Vogelart zu den höchstgeschützten Arten zählt. Ebenso
unzureichend ist die Bewertung des Kollisionsrisikos und der damit
einhergehenden Bestandsgefährdung. Insgesamt ist diese Kurzdarstellung als zur
Beurteilung entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange als völlig
ungeeignet zu bewerten. Zu fordern ist hier eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durch einen unabhängigen anerkannten
Sachverständigen im Rahmen eines mindestens einjährigen Monitorings.
2. Belange des Fledermausschutzes:
Hinsichtlich der zweifellos vorkommenden
geschützten Fledermausarten wurde im Antrag lediglich darauf hingewiesen, dass
eine Kartierung nachgereicht wird. Diese wurde jetzt kurzfristig eingereicht.
Zwar ist diese Untersuchung ausführlicher als die avifaunistische
„Untersuchung“ entspricht aber ebenfalls nicht den Anforderungen einer
artenschutz-rechtlichen Prüfung (saP).
Außerdem wird auf die der Stadt Lauf vorliegende Fledermausuntersuchung aus dem
Jahr 2009 für Simonshofen verwiesen. Diese Studie in Nachbarschaft zum Gebiet
Galgenberg führt zu ganz anderen Ergebnissen, nämlich hohem Fledermausaufkommen
incl. bedrohter Arten. Im Nordwesten grenzen die
Habitate unmittelbar an die Bullacher / Neunhöfer Flur an, man kann also
ziemlich sicher sein, dass, vor allem wegen der reichlich vorhandenen
Verbundstrukturen, auch am WKA – Standort diese vielen Arten gesichtet werden
können.
Zusammenfassung zum Punkt entgegenstehende
naturschutzrechtliche Belange:
Der Stadt Lauf stehen keine zur Beurteilung
des öffentlichen Belangs des Naturschutzes notwendigen Unterlagen zur
Verfügung. Der Stadt Lauf kann aber eine Aussage nach § 36 BauGB nur dann
abverlangt werden, wenn sämtliche zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen
Unterlagen vorliegen. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall.
IV. Entgegenstehender
Belang des Landschaftsschutzes und Verunstaltung des Orts- und
Landschaftsbildes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB:
Das Landschaftsbild und der Erholungswert in
der betreffenden Gegend wird irreparabel und auf Dauer schwerstens geschädigt.
Die Landschaft um den Galgenberg herum ist geprägt durch das unterschiedliche
Auf und Ab der Kuppen und Höhenzüge und eine weich konturierte Hügellandschaft.
Die Kuppen begrenzen reizvolle Tallagen mit abwechslungsreichen
Landschaftselementen. Die Landschaft ist als besonders schutzwürdig
einzustufen. Windkraftanlagen würden wegen ihrer Größe und der Drehbewegung der
Rotoren einen dominierenden Blickfang darstellen.
Der Galgenberg hat eine Höhe von ca. 423 m. Die Stadtteile Neunhof und Bullach
liegen auf 368 m bzw. 349 m. Der Bau der Anlage mit 150 m auf dem 423 m
hohen Galgenberg ergibt eine Gesamthöhe von dann über 570 m und führt zu einer
völlig unangemessenen baulichen Dominante. Insofern verlässt die potentielle
Windkraftanlage den von den Landschaftsstrukturen vorgegebenen Rahmen und würde
sich in klarem Gegensatz zu diesem setzen, in dem sie mit überschreitender
Horizontlinie die natürliche Dominanz der Landschaft bricht und in ihr ein
technisches Monument setzen würde.
Ebenso argumentiert der Bund Naturschutz in Bayern in seiner Stellungnahme zum
Regionalplanentwurf 2010. Danach würde die Kulturlandschaft des Neunhofer
Landes von unwiederbringlichen Verlusten betroffen sein. Das in einer Senke
liegende, einheitliche spätbarocke Ortsbild, das aus zwei Schlosskomplexen des
17. Jahrhunderts und einem weiteren des 18. Jahrhunderts, der
spätmittelalterlichen Kirche und historischen Wohn(stall)häusern besteht,
entspricht einem einzigartigen Denkmalensemble, das auf diese Weise komplett
entwertet würde. Noch ist der Ort durch keine übermäßigen
Siedlungserweiterungen verändert. Die umgebende Landschaft fränkischer
Streuobstwiesen und Felder ist in ihrer Authentizität überliefert. Zusätzlich
zum Landschaftsschutz und Schutz des Ortsbildes vor Verunstaltung, ist hier
auch der öffentliche Belang des Denkmalschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3
Satz 1 Ziffer 5 BauGB betroffen.
Zusammenfassung:
Dem Vorhaben stehen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB aber auch öffentliche
Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen, die zur Verweigerung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen.
Weiterhin wird der
Genehmigungsbehörde Landratsamt Nürnberger Land zur Prüfung des Antrages
folgender Hinweis gegeben:
Die vom Antragsteller beantragte Abweichung von den Abstandsflächen zu
nachbarlichen Grundstücksgrenzen nach BayBO ist unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu prüfen.
Begründung:
Die Grenzabstände zum Nachbargrundstück werden nicht eingehalten. Die
Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,45 H. Nach der Bayer. Bauordnung bemisst
sich die Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage gem. Art. 6 Abs. 5 S.
1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 u. 2 BayBO nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum
höchsten Punkt der vom Rotor bestrittenen Fläche (Gesamthöhe). Das sog.
Halbseitenprivileg (Hälfte der Abstandsfläche Art. 6 Abs. 6 BayBO) ist hier
nicht anzuwenden, da eine Windkraftanlage nicht nach mind. zwei Seiten eine
gesamte Höhe einhält.
Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um
die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht
stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird. Die Antragstellerin
verweist jedoch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom
28.07.2009 und wird bei der Genehmigungsbehörde eine Abweichung von der
Abstandsvorschrift beantragen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die
Baugenehmigungsbehörde eine Abweichung erteilt, die der Verwaltungsgerichtshof
München als rechtmäßig angesehen hat. Die Genehmigungsbehörde kann eine
Abweichung zulassen, wenn sie unter Würdigung der öffentlichrechtlich
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Dabei hat die Genehmigungsbehörde ein Ermessen. Der Verwaltungsgerichtshof
München sieht eine Windkraftanlage im Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften
als eine atypische bauliche Anlage an, stellt jedoch auch auf eine
Einzelfallbetrachtung ab.
Die Beschlussvorlage der CSU-Fraktion vom 30.01.2011 mit den Anlagen I und II
ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage beigefügt.
Abstimmung: mehrheitlich beschlossen: Ja: 9 Nein:
4
Beschluss:
3. Der Bauausschuss beschließt gemäß Antrag
Nr. 1 Teil B der Sonderbürgerversammlung vom 15.11.2011, dass gemäß § 35 (3)
BauGB die Beeinträchtigungen öffentlicher Belange gegen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemacht und durch einen Anwalt
der Stadt Lauf juristisch haltbar begründet werden. Die Stadt Lauf hat ein
Beteiligungsrecht gemäß Art. 36 Abs. 2 BauGB.
Um die rechtmäßige Begründung juristisch einwandfrei zu recherchieren und zu
formulieren, muss ein Anwalt der Stadt Lauf beauftragt werden, diese Gründe
juristisch stichhaltig zu formulieren.
Abstimmung: mehrheitlich beschlossen: Ja: 11 Nein: 2
Anmerkung:
Eine Beschlussfassung zu TOP Ö 1.1, Antrag Nr. 1, Teil A und Teil C, Antrag Nr. 2 und Antrag Nr. 3.1 ist nicht erforderlich, da gemäß Beschlussfassung zu TOP Ö 1.2, Nr. 2, das gemeindliche Einvernehmen versagt wurde.