Herr Zenger erläutert die einzelnen Anträge sowie die Verwaltungsvorschläge bzw. den Beschlussvorschlag.

 

Herr Stadtrat Felßner möchte den Bürgerwillen nicht ignorieren und beantragt, die einzelnen Anträge zu diskutieren und getrennt abzustimmen, d.h. insgesamt sieben Beschlüsse zu fassen.

 

Speziell zum Antrag Nr. 1, Teil B führt er aus, dass in der Bürgerversammlung am 15.11.2010 darüber abgestimmt wurde, einen Anwalt zu konsultieren, der die Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens juristisch begründet, was bis heute nicht passiert ist. Allein die Tatsache, dass ein Anwalt konsultiert wurde, entspricht nicht der Behandlung des Antrags.

 

Herr Zenger antwortet, dass der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Recht und Gesetz zu behandeln ist. Die juristische Prüfung hat ergeben, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht versagt werden kann.

 

Herr Taubmann ergänzt, dass heute die Anträge aus der Sonderbürgerversammlung innerhalb der festgesetzten Frist von drei Monaten behandelt werden. Der Bauausschuss entscheidet heute darüber, ob den Anträgen stattgegeben wird, d.h. beim Antrag Nr. 1, Teil B, ob eine Kanzlei beauftragt wird.

 

Herr Stadtrat Felßner möchte wissen, wie viele Anwälte konsultiert wurden und ob eine zweite Meinung mit anderer Sichtweise eingeholt wurde.

 

Herrn Zenger antwortet, dass im Rahmen der juristischen Stellungnahme auch geprüft wurde, ob es Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gibt. Es liegen jedoch keine stichhaltigen Punkte vor, die eine Ablehnung begründen.

 

Herr Stadtrat Ittner stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung. Er beantragt, dass der Punkt „Antrag Nr. 1, Teil B“ zurückgestellt und sachbehandelt wird, nachdem ein Beschluss zum gemeindlichen Einvernehmen gefasst wurde.

 

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag Nr. 1, Teil B aus der Sonderbürgerversammlung am 15.11.2011 bis nach der Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen zurückzustellen und dann darüber zu beraten und zu beschließen.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

 

Zu den Anträgen Nr. 1 Teil A, Teil C und Nr. 2 erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 1, Teil A:

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP Ö 1.2) sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 1, Teil C

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und unter TOP Ö 1.2 sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 2:
Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP Ö1.2) sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

 

Herr Stadtrat Felßner ist sich bewusst, dass kein Generalbeschluss darüber gefasst werden kann, öffentlich gewidmete Wege und Straßen nicht zur Verfügung zu stellen. Der Antrag Nr. 3 beinhaltet jedoch zwei Punkte, nämlich dass keine Grunddienstbarkeiten auf städtischen Grundstücken eingetragen werden und dass keine städtischen Grundstücke zur Verfügung gestellt werden.

 

Herr Zenger erläutert, dass es bei gewidmeten Wegen und Straßen keine Ausschlussmöglichkeiten gibt. Bei städtischen Grundstücken, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Eine grundsätzliche Ablehnung wäre Willkür.

 

Herr RA Döbler vertritt die Rechtsaufassung, dass eine Gemeinde grundsätzlich wie zivilrechtliche Personen mit ihrem Eigentum verfahren kann. Die Gemeinde hat in gewissen Sachgestaltungen allerdings durchaus andere Verantwortlichkeiten, z.B. das Transparenzgebot. Wenn in einem konkreten Fall entschieden wird, dass ein Grundstück nicht zur Verfügung gestellt, belastet, verpachtet oder verkauft wird, dann ist dies durchaus sachgemäß. Wenn von vorneherein jede Belastung etc. für alle Zukunft ausgeschlossen wird, wäre das ein typischer Fall von Willkür und hätte eine gewisse Schädigungsabsicht in sich. Ein derart gefasster Beschluss wäre rechtswidrig. Eine Entscheidung, dass ein Grundstück für einen bestimmten Zweck nicht zur Verfügung gestellt wird, ist nach reiflicher Prüfung sachgemäß.

 

Herr Stadtrat Ittner nimmt Bezug auf einen Stadtratsbeschluss im Sommer 2010. Es wurde beschlossen, keinem Betreiber städtische Flächen zur Verfügung zu stellen. Seiner Meinung nach ist dieser Beschluss noch weitergehender. Folgelogisch ist, dass man im Weiteren auch Flächen ablehnt, die für die Zufahrt erforderlich sind. Somit möchte er dem Antrag nähertreten.

 

Herr RA Döbler macht darauf aufmerksam, dass es noch keine Meinungsbildung und somit keinen Beschluss zum gemeindlichen Einvernehmen gibt. Ein solcher Beschluss wäre im Vollzug ein sachlicher Grund. Deswegen schlägt die Verwaltung auch vor, den Antrag im Rahmen des Einvernehmens unter TOP Ö 1.2 sachzubehandeln.

 

Herr Stadtrat Mayer möchte auch keine rechtswidrigen Beschlüsse fassen, die vielleicht auch noch zum Schaden ausgelegt werden. Es müsse aber trotzdem sichergestellt sein, dass im Einzelfall darüber entschieden werden kann. Nach seiner Auffassung wäre die Verwaltung in den meisten Fällen selbständig in der Lage, solche Dinge zu entscheiden. Er schlägt vor, zu beschließen, dass alle Einzelfallentscheidungen dem Bauausschuss vorgelegt werden.

 

Herr Stadtrat Kern führt aus, dass es im Moment keine konkreten Anträge für Dienstbarkeiten gibt, insofern gibt es keinen Anlass, einen Beschluss bezüglich der Dienstbarkeiten zu fassen. Er ist dafür, dass ein solcher Antrag, so denn einer vorliegt, in den politischen Gremien beschlossen wird.

 

Herr RA Döbler empfiehlt, den Beschlussvorschlag mit dem Zusatz zu formulieren „soweit es sich um kein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt“. Andernfalls ist dieser Beschluss auch rechtswidrig, weil Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht delegierbar sind und keinem Ausschuss übertragen werden können. Eine Behandlung kann dann in einem Ausschuss erfolgen, wenn es sich um ein Geschäft mit grundsätzlicher Bedeutung handelt.

 

Herr Zenger schlägt vor, den Beschluss noch durch den Zusatz „im Einzelfall durch Beschluss des Bauausschusses“ zu ergänzen.

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 3.1:

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens unter TOP Ö 1.2 sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 3.2:

Der Bausschuss beschließt, Anträge auf Inanspruchnahme bzw. Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen (z.B. Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort im Einzelfall durch Beschluss im Bauausschuss zu entscheiden, womit eine sachgerechte Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt betrachtet wird.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Herr Zenger führt aus, dass sich der Antrag Nr. 4 auf den Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung bezieht. Gefordert werden 1.500 m oder mindestens die zehnfache Gesamtanlagenhöhe zur Wohnbebauung. Er verweist auf den Stadtratsbeschluss vom 29.07.2010. Die Verwaltung ist der Auffassung, an diesem Beschluss festzuhalten. Eine andere Abstandsregelung würde zu einer Negativplanung führen, weil dann überhaupt keine geeigneten Flächen mehr vorhanden wären.

 

Herr Stadtrat Felßner hält am Antrag Nr. 4 fest.

 

Herr Stadtrat Ittner legt Wert darauf, dass es sich um eine Debatte über den Standort zwischen Bullach und Neunhof handelt. Seine Fraktion ist der Meinung, dass 1.000 m ausreichend sind. Eine Entfernung von 1.500 m würde zu viele Windkraftstandorte von vorneherein ausschließen.

 

Herrn Stadtrat Kern interessiert, welche Aktivitäten die heimischen Abgeordneten entwickelt haben. Es wurde bereits Beschlüsse zu Abständen gefasst, die vor Gerichten keinen Bestand hatten. Die Abstände werden ja auch über die Lärmimmission bestimmt, so dass bei Einhaltung der Werte eine Genehmigung erteilt werden muss.

 

Herr RA Döbler macht darauf aufmerksam, dass bei jedem Antrag nach geltendem Recht gemäß Baugesetzbuch zu entscheiden ist. Ein Beschluss, grundsätzlich einen Abstand von 1.500 m zu fordern, wäre rechtswidrig. Außerdem kann ein Bauausschussbeschluss keinen Stadtratsbeschluss aufheben. Auch der Stadtratsbeschluss kann allerdings nur ein Appell in politischer Hinsicht sein.

 

Herr Stadtrat Felßner möchte, dass ein Beschluss gefasst wird, der eine Willensbekundung zum Inhalt hat. Mit dem vorliegenden Einzelantrag hat dies nichts zu tun.

 

Vorsitzender ergänzt, dass die Verwaltung sowohl nach München als auch nach Berlin geschrieben hat mit dem Appell, die Mindestabstände von 800 m auf 1.000 m zu erhöhen. Einzelanträge von heimischen Landtags- oder Bundestagsabgeordneten sind nicht bekannt.

 

Herr Stadtrat Mayer fasst zusammen, dass es beim Antrag Nr. 4 nicht um das Einzelvorhaben handelt, sondern darum, dass die Verwaltung beauftragt wurde, den Bürgerwillen umzusetzen und zu unterstützen.

 

Beschluss:

 

Antrag Nr. 4:

Der Bauausschuss beschließt, am Stadtratsbeschluss vom 29.07.2010 festzuhalten. Dieser lautet:

 

„Die Stadt appelliert über die bestehende Regionalplanung hinaus an die Gesetzgeber in Land und Bund sowie an die Mitwirkenden der Regionalplanung, Abstände größer als 1.000 m (WKA zu Wohnbebauung) sowie die Herabsetzung der geltenden zulässigen Schallimmissionswerte in den relevanten Gesetzen und Planungsverfahren zu verankern.“

 

Abstimmung: mehrheitlich beschlossen      Ja: 7       Nein: 6

 


Zusammenfassender Beschluss:

 

Antrag Nr. 1, Teil A:

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP Ö 1.2) sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Antrag Nr. 1, Teil B

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag Nr. 1, Teil B aus der Sonderbürgerversammlung am 15.11.2011 bis nach der Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen zurückzustellen und dann darüber zu beraten und zu beschließen.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Antrag Nr. 1, Teil C

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und unter TOP Ö 1.2 sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Antrag Nr. 2:
Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP Ö1.2) sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Antrag Nr. 3.1:

Der Bauausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen und im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens unter TOP Ö 1.2 sachzubehandeln.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

Antrag Nr. 3.2:

Der Bausschuss beschließt, Anträge auf Inanspruchnahme bzw. Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen (z.B. Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort im Einzelfall durch Beschluss im Bauausschuss zu entscheiden, womit eine sachgerechte Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt betrachtet wird.

 

Abstimmung: einstimmig beschlossen         Ja: 13    Nein: 0

 

 

Antrag Nr. 4:

Der Bauausschuss beschließt, am Stadtratsbeschluss vom 29.07.2010 festzuhalten. Dieser lautet:

 

„Die Stadt appelliert über die bestehende Regionalplanung hinaus an die Gesetzgeber in Land und Bund sowie an die Mitwirkenden der Regionalplanung, Abstände größer als 1.000 m (WKA zu Wohnbebauung) sowie die Herabsetzung der geltenden zulässigen Schallimmissionswerte in den relevanten Gesetzen und Planungsverfahren zu verankern.“

 

Abstimmung: mehrheitlich beschlossen      Ja: 7       Nein: 6

 

Die Beschlussvorlage der Verwaltung FB 5/014/2011 ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage beigefügt.