Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 5

Herr Zenger nimmt Bezug auf die Bauausschuss-Sitzung am 14.09.2010, in der das Vorhaben als Anfrage behandelt und abgelehnt wurde, da es sich bei der Nutzungseinstufung um „Allgemeines Wohngebiet“ handelt und die für den geplanten Gewerbebetrieb erforderliche Ausnahme nach $ 4 Abs. 3 (2) BauNVO nicht erteilt wurde, weil gewerbliche Nutzung in diesem fast ausschließlich durch „Wohnen“ geprägten Gebiet nicht stattfinden bzw. das Leitbild „Wohnen“ gehalten werden soll.

 

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich einen Antrag auf Vorbescheid mit einer „befristeten Nutzungsänderung“ gestellt, was grundsätzlich möglich ist. Der Antrag wurde laut der den Bauausschussmitgliedern vorliegenden Unterlagen dahingehend begründet, dass es sich um einen nicht störenden Betrieb handelt.

 

Dies wird vom Landratsamt Nürnberger allerdings sehr restriktiv betrachtet. Die Stadt kann in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ eine Ausnahme für einen „sonstigen, nicht störenden Gewerbebetrieb“ erteilen, nicht jedoch in einem „Reinen Wohngebiet“.

 

Um zu einer Entscheidung zu gelangen, muss eine Abwägung stattfinden zwischen einer Unterbringung eines Gewerbebetriebs mit neun Beschäftigten für eine Dauer von 15 Jahren, wobei eine Befristung üblicherweise 5 und 10 Jahre beträgt, bei einem Leitbild „Wohnen und Nahversorgung“ max. 5 Jahre betragen sollte. Das Leitbild „Wohnen und Nahversorgung“ stellt als Vorgabe auch das ISEK klar heraus. Bei einer Ansiedlung eines Gewerbebetriebes, auch mit einer Befristung auf 15 Jahre, könnten die städtebaulichen Ziele jedoch nicht in Einklang gebracht werden.

 

Im Folgenden findet ein Meinungsaustausch statt, in der das Für und Wider einer Ansiedlung des Gewerbebetriebs ausführlich diskutiert wird. Zum Einen dürfte es schwierig werden, einen Betreiber der Lebensmittelbranche an dieser Stelle zu finden, da eine Rendite erst ab einem Umsatz von ca. 1 Mio. zu erwarten ist. Diese Umsatzgröße dürfte an dieser Stelle aufgrund der äußeren Umstände (zu geringe Verkaufsfläche, fehlende Parkplätze usw.) nicht möglich sein. Wenn das Gebäude nicht anderweitig verwertet werden darf, besteht die Gefahr, dass es zu einer Bauruine verkommt oder aber durch den Eigentümer abgerissen wird und Wohnbebauung stattfindet. In diesen Fällen ist die gewünschte Nahversorgung auch nicht mehr gegeben. Bei einer Zulassung des Gewerbebetriebes ist nach Aussage des Antragsstellers weiterhin eine Grundversorgung mit Lebensmittel gesichert, da die Bäckereifiliale auch weiterhin in den Räumlichkeiten betrieben wird.

 

Zum Anderen sind bei einer Zulassung des Gewerbebetriebs, wenn sich um „Allgemeines Wohngebiet“ handelt, Konsequenzfälle möglich.

 

Vorsitzender schlägt daher vor, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung mit dem Landratsamt in den Dialog zu treten und in einem Nachbarschaftsgespräch die Anwohner in die Entscheidung mit einzubeziehen. Eine Frist von 15 Jahren betrachtet er allerdings als problematisch. Die Verwaltung soll dann in einer Bauausschuss-Sitzung über das Ergebnis berichten.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bittet Vorsitzender um Beschlussfassung:

 

Beschluss:

 

Die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Gespräche mit dem Landratsamt Nürnberger Land und den Bewohnern des Quartiers bezüglich der Verträglichkeit des beantragten Betriebes zu führen und in der Februar-Sitzung des Bauausschusses darüber zu berichten.

 

Abstimmung: abgelehnt                                                                Ja: 6  Nein: 6 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zur befristeten Nutzungsänderung (15 Jahre) eines Lebensmittelladens zu einem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück FlNr. 803/3 der Gemarkung Lauf, Schönberger Weg 8, und lässt eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 (2) BauNVO zu, wenn der Gewerbebetrieb als „sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb“ eingestuft werden kann. Die Bauordnungsbehörde wird um entsprechende Überprüfung gebeten.