Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

a)  die Satzung über das Bestattungswesen und

b)  die Gebührensatzung für das Bestattungswesen

 

in der vorgelegten Neufassung, die Bestandteil der Sitzungsunterlage ist, zu erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für kostendeckende Einrichtungen alle für die städtischen Friedhöfe entstehenden Gebühren neu zu kalkulieren und die Ergebnisse dem Kultur- und Sportausschuss vorzulegen.

 

 

 

 

a)  Satzung über das Bestattungswesen

 

 

Inhaltsübersicht zur Satzung über das

Bestattungswesen (Bestattungssatzung)


 

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1    Bestattungseinrichtungen

§ 2    Geltungsbereich

§ 3    Benutzungsrecht

 

Teil II

Die städtischen Friedhöfe

 

§ 4    Friedhofswidmung

§ 5    Aufteilungsplan der Friedhöfe

§ 6    Öffnungszeiten

§ 7    Verhalten in den Friedhöfen

§ 8    Befahren der Friedhofswege

§ 9    Gewerbliche Arbeiten

§ 10  Friedhofsaufsicht

 

Teil III

Die Grabstätten

 

§ 11  Eigentum und Rechte an den Grabstätten

§ 12  Inhalt des Grabnutzungsrechts

§ 13  Dauer des Grabnutzungsrechts und dessen Verlängerung

§ 14  Übertragung des Grabnutzungs­rechts unter Lebenden

§ 15  Übertragung des Grabnutzungs­rechts nach dem Tode des Nut­zungsberechtigten.

§ 16  Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 17  Rücknahme eines Grabnutzungsrechts vor Belegung

§ 18  Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen diese Satzung

§ 19  Rücknahme eines Grabnutzungsrechts nach Belegung im öffentlichen Interesse

§ 20  Einteilung der Gräber

§ 21  Reihengräber; Begriffsbestimmungen

§ 22  Reihengräber für Kinder

§ 23  Reihengräber für Erwachsene

§ 24  Familiengräber

§ 25  Doppelfamiliengräber

§ 26  Urnengräber und Urnennischen

§ 27  Gruftanlagen

§ 28  Grabfelder

 

Teil IV

Grabmal- und Grabpflegeordnung

 

§ 29  Grabmal

§ 30  Genehmigungspflicht

§ 31  Einordnungsgebot

§ 32  Standfestigkeit der Grabmale

§ 33  Geschützte Grabmale

§ 34  Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen

§ 35  Haftung

§ 36  Grabbepflanzung

§ 37  Grabschmuck

§ 38  Sauberhalten der Gräber

§ 39  Vernachlässigung

 

Teil IV

Bestattungsbestimmungen

 

§ 40  Allgemeines zur Bestattung

§ 41  Durchführung der Bestattung

§ 42  Anzeige des Sterbefalles

§ 43  Aufbewahrung in den Leichenhäusern

§ 44  Trauerfeier

§ 45  Leichenöffnungen

§ 46  Exhumierungen, Umbettungen

§ 47  Ruhefrist

 

Teil VI

Schlussbestimmungen

 

§ 48  Auflassung der Friedhöfe

§ 49  Ordnungswidrigkeiten

§ 50  Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 51  Haftungsbeschränkung

§ 52  Gebühren

§ 53  Inkrafttreten

 

 


Satzung

 

über das Bestattungswesen (Bestattungssatzung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Ge­meindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

 

 

Teil I

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Bestattungseinrichtungen

 

(1)  Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz unterhält aus Gründen des öffentlichen Wohls die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.

 

(2)  Hierzu gehören

1.  der Friedhof an der Röthenbacher Straße

2.  der Friedhof Heuchling

3.  der Friedhof Simonshofen

4.  die städtischen Leichenhäuser einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen

5. der Aufbahrungsraum im Friedhof an der Röthenbacher Straße

6. die Leichentransportmittel

7.  die für die Bestattungen auf den städt. Friedhöfen bereitgestellten Einrichtungen

8.  das für das Bestattungswesen tätige städt. Personal.

 

(3)  In den städt. Friedhöfen führt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Beisetzungen unter Benutzung stadteigener Einrichtungen mit eigenem Personal oder durch die von der Stadt vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmen durch.

 

(4)  Für die Benützung der städt. Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

(5)  Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erstrebt durch den Betrieb der Bestattungseinrichtungen keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch welche ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bestattungswesens gefördert werden soll.

 

(6)  Etwa sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Bestattungseinrichtungen sind nur für diese selbst, insbesondere zur weiteren Ausgestaltung der Anlagen und Einrichtungen zu verwenden.

 

(7)  Für den Friedhof Heuchling verbleibt es bei der Regelung der Eingliederungsübereinkunft Abschnitt B Ziffer 1.5.

 

 

§ 2

 

Geltungsbereich

 

Diese Satzung findet nur auf Friedhöfen in der Trägerschaft der Stadt Anwendung.

 

 

§ 3

 

Benutzungsrecht

 

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Stadt bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

 

Teil II

 

Die städtischen Friedhöfe

 

§ 4

 

Friedhofswidmung

 

(1)  Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,

1.  die bei ihrem Tod Wohnsitz oder Aufenthalt im Stadtgebiet hatten oder

2.  denen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem der städt. Friedhöfe zusteht

3. die unmittelbar von Lauf a.d. Pegnitz aus in einem Heim oder einer Anstalt aufgenommen worden sind (vgl. § 14 Bestattungsgebührensatzung).

 

(2)  Die Beisetzung von Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, bedarf der Erlaubnis der Stadt. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

 (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) werden, soweit keine Grabstelle vorhanden ist, auf einem für diesen Zweck bestimmten Platz beigesetzt.

 

§ 5

 

Aufteilungsplan der Friedhöfe

 

(1)  Für die einzelnen Friedhöfe liegen Belegungspläne vor. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen. Die festgelegte Reihenfolge ist einzuhalten

 

(2)  Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt; innerhalb jeder Abteilung in numerierte Grabstätten.

 

 

§ 6

 

Öffnungszeiten

 

(1)  Die Stadt setzt die Öffnungszeiten für die einzelnen Friedhöfe fest. Die festgesetzten Zeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekanntgemacht. Der Aufenthalt in den Friedhöfen ist nur während der Öffnungszeit gestattet. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

 

(2)  Die Stadt kann aus zwingenden Gründen einen städt. Friedhof vorübergehend sperren.

 

 

§ 7

 

Verhalten in den Friedhöfen

 

(1)  In den Friedhöfen haben sich alle Personen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2)  Verboten ist jedes Verhalten, das der Bestimmung des Abs. 1 widerspricht, insbesondere ist untersagt:

1.  die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmäler, Brunnen, Wege, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen;

2.    Blumen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern wegzunehmen;

3.    Blumen oder Pflanzen abzureißen;

4.    Grabstätten zu betreten;

5.    Trauerfeiern oder die Ruhe allgemein zu stören;

6.    Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;

7.    in den Friedhöfen und in den Leichenhallen zu rauchen;

8.    Waren feilzubieten oder Geld zu sammeln;

9.    ohne Bestellung gewerbsmäßige Dienste zu leisten (insbesondere zu fotografieren) oder anzubieten oder Werbung oder Vermittlung irgendwelcher Art zu betreiben;

10.  Druckschriften zu verteilen;

11.  unansehnliche Gefäße auf den Grabstätten aufzustellen.

 

(3)  Die Bestimmungen des Abs. 2 Nr. 8-10 gelten auch für die Plätze unmittelbar vor den Friedhofseingängen.

 

(4)  Bei Bestattungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu achten.

 

(5)  Das Lagern von Abfällen an anderen als den hierfür vorgesehenen Stellen ist nicht erlaubt.

 

 

§ 8

 

Befahren der Friedhofswege

 

(1)  Im Gelände des Friedhofes ist es nicht gestattet, Wege und Flächen mit Fahrzeugen zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren der Hauptwege und der befestigten Gehwege mit Kinderwagen, Versehrtenfahrzeuge, kleinen Handwagen, soweit es zum Zweck der Grabpflege geschieht, sowie durch Fahrzeuge der Bestattungseinrichtung.

 

(2)  Für gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen gilt § 9 der Satzung.

 

(3)  Fahrräder müssen in der Regel vor den Eingängen abgestellt werden. Müssen sie (z.B. für Transportzwecke) ausnahmsweise mit in den Friedhofsbereich genommen werden, so dürfen sie nur geschoben werden.

 

 

§ 9

 

Gewerbliche Arbeiten

 

 

 

(1)  Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Auf Antrag wird von der Stadt ein Berechtigungsschein ausgestellt. Die Ausstellung kann mit Auflagen verbunden werden. Der Berechtigungsschein kann für Einzelfälle oder für die Dauer eines Jahres erteilt werden und ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis wird Gewerbetreibenden nur versagt, wenn sie in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht zuverlässig sind. Die Stadt kann bei Bedenken den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen.

 

(2)  Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und sind zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ (herausgegeben vom Bundesinnungsverband des  Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt am Main) verpflichtet. Durch die gewerblichen Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten  Rücksicht zu nehmen.

 

(3)  Berechtigte nach Abs. 2 (Gärtner, Steinmetze u.a.) dürfen Handwagen in den Fried­hof bringen. Grabmale können außerhalb der Beisetzungszeiten auch mit kleinen und möglichst ruhig laufenden Motorfahrzeugen transportiert werden. Der Berechtigte darf mit dem Motorfahrzeug die befestigten Wege nicht verlassen.

 

 

(4)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur so  gelagert werden,  dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Alte Grabsteine, Einfassungen, Fundamente etc. sind aus den Friedhöfen zu entfernen. Sonstige Abfälle sind aus den Friedhöfen zu entfernen; verunreinigte Wege sind zu säubern.    Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(5)  Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in den Bestattungseinrichtungen, insbesondere an Gebäuden, Wegen, Anlagen und Grabstätten, verursachen.

 

(6)  Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung  gemäß Abs.1 nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Für deren Bedienstete gilt Satz 1 entsprechend.  

 

 

§ 10

 

Friedhofsaufsicht

 

Die Aufsicht in den Friedhöfen wird durch die beauftragten Bediensteten der Stadt ausgeübt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den auf Grund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.

 

 

Teil III

 

Die Grabstätten

 

 

§ 11

 

Eigentum und Rechte an Grabstätten

 

(1)  Alle Grabstätten der Friedhöfe der Stadt sind deren Eigentum. Es werden nur die in der Satzung vorgesehenen Grabnutzungsrechte für eine bestimmte Dauer vergeben.

 

(2)  Ein Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich nur anläßlich eines Sterbefalles verliehen.

 

(3)  An Grabfeldern werden keine Nutzungsrechte vergeben. Hier verbleibt das Nutzungsrecht bei der Stadt Lauf.

 

 

§ 12

 

Inhalt des Grabnutzungsrechts

 

(1)  Das Grabnutzungsrecht gibt dem Grabberechtigten die Befugnis,

1.  die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhefrist besteht;

2.  das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend zu bepflanzen und zu pflegen;

3.  ein der Grabmalordnung entsprechendes, genehmigtes Grabmal zu setzen;

4.  die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen;

5.  die Ausgrabung von Leichen oder Aschenresten zum Zweck der Umbettung zu beantragen.

 

(2)  Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabkartei geführt. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten nach Zahlung der satzungsmäßigen Gebühren und Eintragung in die Grabkartei ein Grabbrief (Graburkunde) ausgestellt. Bestehen zwischen den Eintragungen im Grabbrief und denen in der Grabkartei Unterschiede, geht der Grabbrief vor.

 

(3) Die Grabnutzung steht nur dem Erwerber und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu; die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

 

(4)  Als Angehörige gelten:

a) Ehegatte

b) Verwandte in absteigender Linie

c)  Verwandte in aufsteigender Linie

d) Adoptivkinder und deren Geschwister

e) Ehegatten der unter b) bis d) bezeichneten Personen.

 

(5)  Der Nutzungsberechtigte ist auch für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten verantwortlich.

 

 

§ 13

 

Dauer des Grabnutzungsrechts und

dessen Verlängerung

 

(1)  In den städt. Friedhöfen werden Grabnutzungsrechte auf folgende Dauer begründet:

 

1.  In den Friedhöfen Lauf und Simonshofen

a) Reihengräber für Kinder
bis zu 5 Jahren:               20 Jahre

b) Reihengräber für Kinder
über 5 Jahre und
Erwachsene:                    20 Jahre

c)  Familiengräber:               20 Jahre

d) Urnengräber und
-nischen:                           20 Jahre

e) Gruftanlagen:                   50 Jahre

f)  Grabfelder            keine Vergabe  

           

    

(2)  Das Grabnutzungsrecht wird gegen Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt.

Der Antrag kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts gestellt werden.

 

(3)  Das Grabrecht ist zu verlängern, wenn vor Ablauf der Laufzeit eine Beisetzung erfolgen soll und die Ruhezeit die Restlaufzeit übersteigt. In solchen Fällen ist das Grabrecht um diejenige Anzahl von Jahren zu verlängern, die zur  Einhaltung der Ruhezeit erforderlich sind.

 

(4)  Bei  einem Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts ist zunächst der im Abs.1 aufgeführte Zeitraum maßgeblich. Auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten kann für die im Abs.1 Buchst. a)  bis  d) aufgeführten Grabstätten ein Zeitraum von 10 Jahren vereinbart werden. 

 

                                                                § 14

 

Übertragung des Grabnutzungsrechts

unter Lebenden

 

(1)  Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann ein Grabnutzungsrecht auf die Angehörigen gemäß § 12 Abs. 4 übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten einer dieser Personen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.

 

(2)  Die erforderliche Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf den neuen Berechtigten erfolgt auf Antrag. Für sie ist eine neue Gebühr zu entrichten.

 

 

§ 15

 

Übertragung des Grabnutzungsrechts nach

dem Tode des Nutzungsberechtigten

 

(1)  Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung wirksam zugewendet wurde.

 

(2)  Bei einer letztwilligen Verfügung geht das Grabnutzungsrecht nur auf eine Person über.

 

(3)  Liegt keine letztwillige Verfügung über das Nutzungsrecht vor, wird die Umschreibung auf Antrag entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen; Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4)  Nach der Umschreibung, die erst durch Eintrag in die Grabkartei rechtswirksam wird, erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Grabbrief ausgestellt. Beantragt der Nutzungsberechtigte die Umschreibung der Grabnutzungsrechts nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers, so kann das Grabnutzungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden.

 

 

§ 16

 

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

 

(1)  Das Grabnutzungsrecht erlischt,

a) wenn es abgelaufen und trotz schriftlicher Aufforderung nicht verlängert ist,

b) wenn auf dieses gegenüber der Stadt verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr. Ein Verzicht ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

 

(2)  Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats entfernt werden, sofern die Stadt nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Sind die Grabmale nicht entfernt, so ist die Stadt zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten befugt.

Wenn die Grabmale trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum angenommen.

 

(3)  Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt neu vergeben werden.

 

 

§ 17

 

Rücknahme eines Grabnutzungsrechts

vor Belegung

 

Die Stadt kann ein Grabnutzungsrecht, von dem noch kein Gebrauch gemacht wurde, im öffentlichen Interesse zurücknehmen. Der Gebührenanteil für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum wird erstattet.

 

§ 18

 

Rücknahme des Grabnutzungsrechts

bei Verstoß gegen die Satzung

 

(1)  Die Rücknahme eines Grabnutzungsrechts ist weiterhin möglich, wenn der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals durch Verschulden des Grabnutzungsberechtigten zu den Bestimmungen dieser Satzung im Widerspruch steht.

 

(2)  Die Stadt fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswidrigen Zu­standes in angemessener Frist auf.

 

(3)  Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, auf dessen Kosten einen gefahrdrohenden oder unwürdigen Zustand beseitigen zu lassen.

 

(4)  Bei fortgesetzten Verstößen kann die Stadt den Nutzungsberechtigten das Grabnutzungsrecht entziehen. Der Grabnutzungsberechtigte ist nach dem Entzug des Grabnutzungsrechts verpflichtet, das Grabmal innerhalb eines Monats zu entfernen.

§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 19

 

Rücknahme eines Grabnutzungsrechts

nach Belegung im öffentlichen Interesse

 

(1)  Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt zurückgenommen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort im öffentlichen Interesse aus zwingenden Gründen nicht belassen werden kann.

 

(2)  In diesem Fall hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabnutzungsrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabnutzungsrechts.

 

§ 20

 

Einteilung der Gräber

 

Es werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren

b) Reihengräber für Kinder von 5 bis 14 Jahren

c)  Reihengräber für Erwachsene (ab 14 Jahren)

d) Familiengräber

e) Doppelfamiliengräber

f)   Urnengräber und Urnennischen

g) Gruftanlagen

h)  Grabfelder

 

 

§ 21

 

Reihengräber; Begriffsbestimmung

 

(1)  Reihengräber sind die Grabstätten, welche in den dazu bestimmten Abteilungen der Reihe nach vergeben und für die Dauer des Grabnutzungsrechts nur für eine Bestattung zur Verfügung gestellt werden. Der Wiedererwerb ist nur im Ausnahmefall zulässig.   Die Zusammenlegung von Reihengräbern ist nicht gestattet.  Die Lage des Grabes kann nicht gewählt werden.

 

(2)  Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.

 

 

§ 22

 

Reihengräber für Kinder

 

(1)  Reihengräber für Kinder sind zur Erdbestattung von Kleinkindern (bis zu 5 Jahren) und Kindern von 5 bis 14 Jahren bestimmt-

 

(2)  Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 1,50 m, eine Breite von 0,75 m und eine Tiefe von 1,00 m.

 

(3)  Reihengräber für Kinder von 5 bis 14 Jahren haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,00 m, eine Breite von 1,00 m und eine Tiefe von 1,00 m.

 

 

§ 23

 

Reihengräber für Erwachsene

 

Reihengräber für Erwachsene haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50 m, eine Breite von 1,25 m und eine Tiefe von 1,50 m. Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m einzuhalten. Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 30 zu beachten.

 

 

§ 24

 

Familiengräber

 

(1)  Familiengräber sind Grabstätten, die nach Wahl vergeben werden.

 

(2)  Familiengräber haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50 m, eine Breite von 1,25 m. Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m einzuhalten. Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 30 zu beachten.

 

(3)  Sie werden auf eine Tiefe von 1,80 m und 2,40 m ausgeschachtet. In ein auf 2,40 m Tiefe ausgeschachtetes Familiengrab, in dem eine Leiche in 2.40 m Tiefe bestattet ist, darf während der Dauer der Ruhefrist noch eine weitere Leiche in einer Tiefe von 1,80 m beigesetzt werden. Ebenso können während dieser Zeit Aschenreste in einer Tiefe von 0,65 m beigesetzt werden.

 

 

§ 25

 

Doppelfamiliengräber

 

(1)  Aus zwei nebeneinander liegenden Familiengräbern können Doppelfamilien-gräber gebildet werden.

 

(2)  Sie haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m. Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,80 m einzuhalten. Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 30 zu beachten.

 

 

§ 26

 

Urnengräber und Urnennischen

 

(1)  Urnenbeisetzungsstätten werden als Erdgräber in besonderen Urnenabteilungen bereitgestellt. Sie haben ein Ausmaß von 1,50 m Länge, 1,50 m Breite und 1,00 m Tiefe. Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m einzuhalten. Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 30 zu beachten (abweichende Größen in den Abt. 5, 25, 36 und 37). Stehende Grabsteine sind nur in den Abt. 36, 37 und bei Grabstätten an den Hecken zulässig.

 

(2)  Außerdem werden Urnennischen in Urnenwänden in den Friedhöfen als Urnenbeisetzungsstätten bereitgestellt. Die Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. Es können so viele Urnen in eine Nische gestellt werden, wie es der Raum zuläßt. Die Verschlußplatten bleiben Eigentum der Stadt und sind einheitlich nach dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster zu beschriften. Die Beschriftung ist anzuzeigen.

Die Nischen dürfen nicht verändert, vermauert oder geöffnet werden. Die Urnen dürfen nicht aus den Nischen entnommen werden. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen, Bilder aufzuhängen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. Ebenso ist das Ablegen von Blumenschmuck vor den Urnenwänden verboten.

 Die Nischen werden durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht.

 

 

§ 27

 

Gruftanlagen

 

(1)  Grüfte sind Grabstätten in Mauerwerk oder Beton ausgeführt.

 

(2)  Die Anlage neuer Grüfte kann nur in den im Belegungsplan vorgesehenen Flächen erfolgen.

 

(3)  Nicht mit einer Grabplatte versehene Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 0,50 m zu versehen.

 

(4)  In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhestätten erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und bestattungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

 

 

§ 28

 

Grabfelder

 

Grabfelder sind Bereiche am Friedhof, über deren Nutzung die Stadt Lauf

 

entscheidet. Sie werden nicht als einzelne Grabstätte, sondern als zusammenhängende Fläche genutzt. Sie dienen als anonyme Grabstätte für Grabfelder sind Bereiche am Friedhof, über deren Nutzung die Stadt Lauf Totgeburten, Föten oder entsprechend bestimmte Bestattungen und werden als Grünfläche gepflegt. Im anonymen Grabfeld sind ausschließlich Urnenbeisetzungen möglich. Das Aufstellen von Grabsteinen, Grabeinfassungen (sowohl Grün- als auch Steineinfassungen) oder Schalen ist nicht gestattet.

Das Ablegen einzelner Blumen ist nach Rücksprache mit dem Friedhofswärter gestattet.

 

 

Teil IV

 

Grabmal- und Grabpflegeordnung

 

 

§ 29

 

Grabmal

 

(1)  Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab befestigte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabplatten, Tafeln, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen und Einfassungen.

 

(2)  Nicht zu den Grabmälern gehören Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen.

 

 

§ 30

 

Genehmigungspflicht

 

(1)  Die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern, Grabmalteilen, Einfassungen und Fundamenten ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig. Grabeinfassungen sind dabei ausschließlich aus Stein zu fertigen, wobei Kopfsteinpflaster, Holz oder anderes Material nicht verwendet werden darf.

 

(2)  Als Genehmigungsantrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung einzureichen, aus der alle Einzelheiten wie Art und Bearbeitung des Materials, Maße, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift ersichtlich sind. Die Zeichnung ist von der beauftragten Steinmetzfirma zu unterzeichnen. Bei Bedarf sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

 

(3)  Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt des Steinmetzes abhängig gemacht werden.

 

(4)  Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

 

(5)  Bei Errichtung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

 

(6)  Die Bezeichnung der Abteilung und der Grabnummer ist auf der rechten Grabmal­seite des Grabmals am unteren Rand anzubringen. Der Name des Herstellers darf in unauffälliger Weise angefügt werden.

 

 

§ 31

 

Einordnungsgebot

 

(1)  Jedes Grabmal muß sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören.

 

(2)  Grabmale an Wandgräbern dürfen die Wandhöhe nicht überragen.

 

(3)  Ärgerniserregende Inschriften dürfen auf den Grabstätten nicht angebracht werden.

 

 

§ 32

 

Standfestigkeit der Grabmale

 

(1) Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes auf einem der Größe des Grabmals entsprechenden Fundament standfest aufzustellen.

 

(2)  Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten anweisen, Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, unverzüglich instand zusetzen oder zu entfernen.

 

(3)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet und hat der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergriffen (z.B. Auftragsvergabe an einen Steinmetz), so kann die Friedhofsverwaltung, unter schriftlicher Einräumung einer letzten Frist von 8 Tagen und nach Ablauf dieser letzten Fristsetzung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzender angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sache aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

(4)  Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Anlagen oder Teilen davon oder auch durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

 

§ 33

 

Geschützte Grabmale

 

(1)  Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt.

 

(2)  Vor der Entfernung solcher Grabmale soll der Stadt die Möglichkeit eingeräumt werden, diese zu erwerben.

 

 

§ 34

 

Wiedererrichtung oder Wiederverwendung von Grabmalen

 

(1)  Grabmale, die wegen der Öffnung eines Grabes oder aus einem anderen Grund vorübergehend entfernt wurden, müssen innerhalb von 6 Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden. In der Zwischenzeit ist das Grabmal vom Friedhof zu entfernen oder an einem von der Stadt bezeichneten Platz zu lagern.

 

(2)  Grabmale dürfen an einer anderen Grabstätte nur dann wiederverwendet werden, wenn die den Gestaltungsanforderungen entsprechen.

 

 

§ 35

 

Haftung

 

(1)  Der Grabnutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmäler so zu pflegen und zu unterhalten, daß die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand des Grabmals nicht gefährdet werden können.

 

(2)  Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung der Grabmalordnung oder durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

 

§ 36

 

Grabbepflanzung

 

(1)  Gräber sind spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß zu unterhalten, wobei  im Friedhof Heuchling (Rasenfriedhof) Grabbeete nur erdoberflächengleich angelegt werden dürfen.

 

(2)  Grabhügel dürfen nicht gewölbt sein und nicht schräg liegen und noch höher als 20 cm sein. Das Grabmaß ist bei der Anlegung einzuhalten. Für die Grabhügel gelten fol­gende Maße:

a) Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren:
Länge 0,90 m - Breite 0,45 m

b) Reihengräber für Kinder von 5 bis 14 Jahren:
Länge 1,40 m - Breite 0,70 m

c)  Reihengräber für Erwachsene:
Länge 1,80 m - Breite 0,90 m

d) Familiengräber:
Länge 1,80 m - Breite 0,90 m

e) Doppelfamiliengräber:
Länge 1,80 m - Breite 1,80 m

f)   Urnengräber:
Länge 1,20 m - Breite 1,20 m

 

(3)  Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen. Bäume und Sträucher sind nur zugelassen, wenn ihre Höhe die des Grabmals nicht übersteigen wird. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.

 

(4)  Liegende Grabmäler dürfen nicht mit polsterartigen oder kriechenden immergrünen Gewächsen umpflanzt werden.

 

(5)  Gräber dürfen nur mit Bäumen oder Sträuchern eingefaßt werden.

 

(6)  Alle außerhalb von Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt über.

 

 

§ 37

 

Grabschmuck

 

(1)  Pflanzen und Schnittblumen dürfen in Töpfen, Schalen oder Vasen auf den Gräbern aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material und Größe in einem richtigen Verhältnis zur Grabstätte stehen.

 

(2)  Es ist nicht gestattet,

1.  Schmuck aus Material, das gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstößt, an Gräbern anzubringen;

2.  Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen;

3.  Gräber mit Kies, Splitt oder anderem Steinmaterial zu bedecken;

4.  unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen. Es sind Gefäße nach Abs. 1 zu verwenden.

 

 

§ 38

 

Sauberhalten der Gräber

 

(1)  Verwelkte Kränze und Blumen oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle können nicht am Friedhof entsorgt werden, sondern sind mit nach Hause zu nehmen.

 

(2)  Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Entfernung der in Abs. 1 genannten Gegenstände selbst vorzunehmen.

 

 

§ 39

 

Vernachlässigung

 

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechend auch für den übrigen Grabschmuck.

 

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist diese in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs.1 Satz 2 und § 18 Abs.1 hinzuweisen.

Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

 

Teil V

 

Bestattungsbestimmungen

 

 

§ 40

 

Allgemeines zur Bestattung

 

(1)  Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Leichenversorgung, die Beförderung der Leiche außerhalb des Friedhofes und die Aufbahrung im Leichenhaus sowie die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen in Grabstätten und die Beisetzung von Urnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist.

 

(2)  In den städtischen Friedhöfen werden Beisetzungen, Exhumierungen und Umbettungen ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

Die Stadt kann sich hierbei eines vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens bedienen.

 

 

§ 41

 

Vorbereitung der Bestattung

 

(1)  Der vom Standesamt auszustellende Nachweis der Beurkundung des Sterbefalles ist von den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten unverzüglich dem Friedhofswärter vorzulegen. Aufgrund dieser Unterlagen erfolgt die Eintragung in das Bestattungsverzeichnis.

 

(2)  Die Bestellung einer Grabstätte hat mindestens 36 Stunden vor Beginn der Beisetzung bei der Stadt (Friedhofswärter) zu erfolgen.

 

(3)  Den Zeitpunkt der Beisetzung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen fest.

 

(4)  In der Regel werden Beisetzungen nur von Montag bis einschließlich Freitag durchgeführt.

 

 

§ 42

 

Durchführung der Bestattung

 

(1)  Die erforderlichen Leistungen werden von der städtischen Einrichtung für das Bestattungswesen (§ 1 Abs. 1) angeboten und bei Beauftragung durch diese oder der Stadt vertraglich verpflichtete Bestattungsunternehmen durchgeführt.

Dies sind:

1.  Die Versorgung der Leiche (Waschen, Ankleiden, Einsargen);

2.  Die Beförderung der Leiche innerhalb des Stadtgebietes;

3.  Die Aufbewahrung der Leiche in einem städt. Leichenhaus;

4.  Der Transport der Leiche vom Leichenhaus zum Grab einschließlich Versenken des Sarges;

5.  Die Bereitstellung der Leichenhäuser einschließlich der dazu gehörenden Einrich­tungen;

6.  Die Herstellung des Grabes;

7.  Sonstige, mit der Beerdigung in engem sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Leistungen.

 

(2)  Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind den Bestattungsunternehmern überlassen; soweit die Stadt beauftragt wird, bedient sie sich des ihr vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmers.

 

 

§ 43

 

Aufbewahrung in den Leichenhäusern

 

(1)  Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen und der Aufbewahrung von Urnen, bis diese beigesetzt oder überführt werden.

 

(2)  Die Leichen werden in der Regel im geschlossenen Sarg im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen können die Aufbahrung im offenen Sarg verlangen. Dazu steht im Friedhof an der Röthenbacher Straße ein gesonderter Aufbahrungsraum zur Verfügung.

 

(3)  Zu den Betriebsräumen in den Leichenhäusern haben nur die zuständigen Bediensteten der Stadt und die von ihnen ermächtigten Personen Zutritt. Der Aufbahrungsraum steht den Familienangehörigen während der Aufbahrung zur Verfügung.

 

(4)  In Leichenhäusern mit Glasabschluß kann die Leiche nur vom Seitengang aus gesehen werden.

 

(5)  Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Stadt die sofortige Schließung des Sarges und erforderlichenfalls die unverzügliche Beisetzung anordnen. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Tod infolge übertragbarer Krankheiten, kann die Stadt jeden Zutritt zum Leichenhaus sperren.

 

(6)  Eingesargte Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt in Kirchen aufgebahrt werden.

 

(7)  Bei Anordnungen nach Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 ist das staatliche Gesundheitsamt zu hören.

 

§ 44

 

Trauerfeier

 

(1)  Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Beisetzung in oder vor der Trauerhalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Dabei kann nach dem Willen der Angehörigen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 

(2)  Der Sarg wird 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen und in die Trauerhalle überführt.

 

(3)  Nachrufe und Kranzniederlegungen dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen nicht erfolgen, wenn die Beisetzung im Rahmen einer religiösen Feier stattfindet.

 

(4)  Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen ohne Genehmigung der Stadt nicht gemacht werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

 

 

§ 45

 

Leichenöffnungen

 

Leichenöffnungen können nur in den hierfür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines schriftlichen Antrages der nächsten Angehörigen

 

 

§ 46

 

Exhumierungen, Umbettungen

 

(1)  Eine Exhumierung oder Umbettung einer Leiche oder Umsetzung einer Urne, auch in­nerhalb des Friedhofes, kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe erfolgen.

 

(2)  Exhumierungen und Umbettungen werden in den städtischen Friedhöfen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten oder auf Anordnung der zuständigen Behörde durch die Stadt vorgenommen.

 

§ 47

 

Ruhefrist

 

(1)  Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt in den Friedhöfen an der Röthenbacher Straße und Simonshofen 10 Jahre und im Friedhof Heuchling 20 Jahre.

 

(2)  Die Ruhefrist kann aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit dem staatlichen Gesundheitsamt für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängert oder verkürzt werden.

 

 

Teil VI

 

Schlußbestimmungen

 

 

§ 48

 

Auflassung der Friedhöfe

 

(1)  Die Stadt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses die bisherige Widmung für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile oder einzelne Grabfelder oder Gräber ganz oder teilweise aufheben.

 

(2)  Von dem von der Stadt festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle aufgrund der bisheri­gen Widmung bestehenden Rechte.

 

 

§ 49

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer

1.    sich entgegen § 6 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten im Friedhof aufhält,

2.    den durch § 7 festgelegten Pflichten und Verboten zuwiderhandelt,

3.    Friedhofswege entgegen des Verbotes nach § 8 befährt,

4.    Abfälle gemäß § 9 Abs. 4 nicht unverzüglich vom Friedhofsgelände abfährt und verunreinigte Wege nicht säubert,

5.    entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 4 das Grabmal nicht entfernt,

6.    den durch § 26 Abs. 2 für Urnennischen geltenden Verboten zuwiderhandelt,

7.    ohne Genehmigung (§ 30 Abs. 1) Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente errichtet, ändert oder erneuert,

8.    ärgerniserregende Inschriften auf der Grabstätte anbringt (§ 31 Abs. 3),

9.    Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, trotz Anweisung der Stadt nicht instandsetzt oder entfernt (§ 32 Abs. 2 und 3),

10.  den Bestimmungen über die Grabbepflanzung zuwiderhandelt (§ 36),

11.  nicht erlaubten Grabschmuck im Sinne des § 37 Abs. 2 anbringt,

12.  das Grab nicht sauber hält (§ 38 Abs. 1),

13.  ohne Genehmigung Bild-, Film- oder Tonbandaufnahmen macht (§ 44 Abs. 4).

 

 

§ 50

 

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

 

(1)  Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2)  Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 51

 

Haftungsbeschränkung

 

Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen oder für das Abhandenkommen von Sachen im Friedhof, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des städt. Friedhofspersonals vor.

 

 

                                                               § 52

 

                                                           Gebühren

 

 

Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben.

 

 

§ 53

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig  tritt die Satzung über das Bestattungswesen (Bestattungssatzung) vom 14. Dezember 1978 einschließlich der bisher erlassenen und eingearbeiteten Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

Lauf a.d. Pegnitz, den………….

Stadtverwaltung Lauf a.d. Pegnitz

 

 

 

Benedikt  Bisping

1. Bürgermeister

 

 

 

 

 

b)  Gebührensatzung für das Bestattungswesen:

 

Gebührensatzung

 

für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

(Bestattungsgebührensatzung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)  vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 07.2008 (GVBl. S. 460), folgende

 

 

B e s t a t t u n g s g e b ü h r e n s a t z u n g

 

 

 


§  1

 

Gebührenerhebung

 

(1)  Für die Benützung der städtischen Bestat­tungseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

(2)  Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden Gebühren ent­sprechend der erbrachten Leistungen nach vergleichbaren Gebührensätzen festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Gebührentatbestand

 

Gebühren werden für alle Leistungen erhoben, die von der Stadt durch den Betrieb und die Be­reitstellung von Bestattungseinrichtungen er­bracht werden.

 

 

§ 3

 

Entstehen der Gebührenschuld

 

Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruch­nahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

 

 

§ 4

 

Fälligkeit und Sicherung

 

(1)  Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Gebührenforderung durch Bescheid zur Zahlung fällig.

 

(2)  Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Zahlungspflichtigen aus Anlaß des Sterbefalles aus Kranken-, Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

 

 

§ 5

 

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt oder die Kosten veranlaßt hat,

c)  der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

 

(2)  Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6

 

Grabgebühren

 

(1)  Die Grabgebühren (Grabnutzungsgebühren) betragen pro Grabstätte und Jahr:

1.  Kindergräber:

für Kinder bis zu 14 Jahren    8,00 €

2.  Reihengräber:

für Personen über 14 Jahren 12,00 €

          3. Familiengräber

              a) Einfamiliengräber an be-

                  sonders  hervorgehobener

                  Stelle                                     35,00 €

                                                                 

b)    Einfamiliengräber an der
Umfassungsmauer                      28,00 €

 

c)  Einfamiliengräber an
Hauptwegen                     26,00 €

d)           Einfamiliengräber an
Nebenwegen   21,00 €.

Bei gleichzeitigem Erwerb von zwei ne­beneinanderliegenden Einfamiliengräbern (Doppelfamiliengräber) ist die doppelte Gebühr zu bezahlen.

Bei Erwerb von mehreren Einfamiliengrä­bern ist die entsprechende Mehrgebühr eines Einfamiliengrabes zu entrichten.

4.  Urnengräber:                         17,00 €

5.  Urnennischen:                       34,00 

 

  (2) Die Gebühr für Grüfte werden von der Stadt nach Art und Umfang der in Anspruch genommenen Fläche festgesetzt, wobei die Fläche und die Gebühr eines Einfamiliengrabes nach Ziffer 3 a)  maßgeblich ist.

 

  (3)  Für anonyme Bestattungen in Grabfeldern wird eine einmalige Grabgebühr von 440,00 € erhoben.

 

 (4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Nut­zungszeit hinaus, so ist die in Abs. 1 und 2 festge­legte Gebühr für die Zeit, um die die Ruhe­frist über das bisherige Nutzungsrecht hin­ausgeht, anteilmäßig im voraus zu entrich­ten.

Es werden dabei nur volle Jahre gerechnet, wobei angefangene Jahre mitgezählt wer­den.

 

 

§ 7

 

Grundgebühr für Leichenhalle,

Trauerhalle und Bestattung

 

(1)  Die Grundgebühr beträgt bei einer Erdbestat­tung für die Annahme, Aufbahrung und Auf­bewahrung der Leichen in der Leichenhalle, Benutzung der Trauerhalle, Orgelspiel, Läu­ten der Friedhofsglocke, Benutzung des Bahrwagens, Durchführung der Bestattung, Tätigkeit des Friedhofspersonals und der Leichenträger, Ausschachten, Beisetzung des Sarges und Schließen des Grabes

a) bei Kindern bis 14 Jahre
(1,00 m tief)                         600,00 €

b) in einem Reihengrab
(1,80 m tief)                         962,00 €

c)  in einem Familiengrab
(1,80 m tief)                         962,00 €

d)    in einem Familiengrab
(über 1,80 m tief)                                   1.053,00 €

 

(2)  Die Grundgebühr für Annahme, Aufbahrung und Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Leichenhalle und Abgabe der Leiche zur Überführung nach auswärts beträgt

a) bei Kindern bis 14 Jahre     92,00 €

b) bei Personen über 14 Jahre 138,00 €

c)  bei Benutzung der Trauer-
halle zusätzlich                    209,00 €

       d)  bei Benutzung Aufbahrungs-

             raum zusätzlich                        75,00 €

 

(3)  Die Grundgebühren werden als Pauschalge­bühren erhoben.

 

 

§ 8

 

Gebühr für die Leichenversorgung

 

(1)  Die Gebühr für die Leichenversorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen) beträgt bei Bestattung von

a) Kindern unter 5 Jahre           22,00 €

b) Kindern von 5 bis 14 Jahren 43,00 €

c)  Personen über 14 Jahre      86,00 €

Bei auswärts Verstorbenen, die im städti­schen Friedhof beigesetzt werden, ermäßi­gen sich die Gebühren um 50 v. H.

Für die Einsargung von unansehnlichen To­ten oder Leichenteilen erhöhen sich die Ge­bühren um 50 v. H.

 

(2)  Die Gebühr für Beihilfe und Sektion
beträgt je angefangene Stunde 27,00 

 

 

§ 9

 

Gebühren für den Leichentransport

 

Die Gebühr für Leichentransport im Stadtgebiet beträgt für

a) die erste Fahrt                             94,00 €

b) eine notwendige weitere Fahrt  55,00 €

c)  die Notsargbenutzung                 47,00 €

d) jeden Begleiter und angefangene
Stunde                                          50,00 €

e) unansehnliche Leichen je Begleiter
und angefangene Stunde           50,00 €

Bei längerer Benutzung des Notsarges wird je Tag ein Zuschlag von 50 v.H. des Gebührensat­zes erhoben.

 

 

§ 10

 

Gebühren für die Beisetzung

oder Ausgrabung von Urnen

 

(1)  Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne sowie die Ausgrabung oder Herausnahme beträgt

a) in einem Erd- oder Urnengrab 49,00 €

b) in einer Urnennische            33,00 €

 

(2)  Bei Versendung einer ausgegrabenen Urne zur Wiederbeisetzung an einem an­deren Ort werden neben der Gebühr nach Abs. 1 die für die Versendung tatsächli­chen Kosten berechnet.

 

 

§ 11

 

Gebühren für die Ausgrabung,

Wiederbeisetzung und Umbettung von Leichen und Gebeinen

 

(1)  Die Gebühr für das Ausgraben oder Wieder­beisetzen einer Leiche, von Leichenresten (Gebeinen), einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes beträgt

a) bei Ausgraben

aus einer Tiefe bis 1,50 m 228,00 €

aus einer Tiefe über 1,50 m 310,00 €

aus einer Tiefe über 1,80 m 398,00 €

Für die Ausgrabung von Leichen in der Zeit von 6 Monaten bis zu 8 Jahren nach dem Tode wird ein Zuschlag erhoben

bei Kindern bis zu 14 Jahren 14,00 €

bei Personen ab 14 Jahre   27,00 €

 

b) bei Wiederbeisetzung im gleichen Grab

in einer Tiefe bis 1,00 m    102,00 €

in einer Tiefe über 1,00 m 228,00 €

in einer Tiefe über 1,80 m 359,00 €

 

c)  für Leichenüberreste (Gebeine

in 1,00 m Tiefe                      33,00 €

 

(2)  Die Gebühr für das Umbetten einer
ausgegrabenen Leiche in einen Sarg
oder von Gebeinen in einen Behäl-
ter beträgt                                   33,00 €

Sarg bzw. Gebeinbehälter sind vom Antrag­steller auf eigene Kosten zu besorgen.

 

 

§ 12

 

Gebühren für sonstige Leistungen

 

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1.  Für die Benutzung des Sektionsraumes und der Geräte einschließlich Reinigung des
Raumes und der Desinfektion                                                                                    209,00 €

2.  Für die Mithilfe des Friedhofwärters bei Sektionen je angefangene Stunde          27,00 €

3.  Für die Benutzung des Leichenhauses

a) für Totgeburten                                                                                                             8,00 €

b) für vorübergehende Aufbewahrung von Aschenresten                                            8,00 €

4.  Für die Benutzung der Klimatruhe pro Tag                                                                 43,00 €

5.  Für die Beisetzung von Tot- oder Frühgeburten                                                         27,00 €

6.  Für das Öffnen einer Gruft, das Verteilen der Särge, Schließen
und Verzementierung des Verschlusses                                                                   131,00 €

7.  Für die Einebnung von Grabstätten durch das städtische Friedhofspersonal
 infolge Ablauf der Nutzungszeit oder vorzeitiger Rückgabe je angefangene Stunde      29,00 €

 

 

§ 13

 

Verwaltungsgebühren

 

Verwaltungsgebühren werden erhoben:

1.                                                             Für die Genehmigung von Grabmälern (§ 30 der Bestattungssatzung)
 einmalig 2 % der Herstellungssumme, mindestens jedoch                                   33,00 €

 

2.  Für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof (§ 9 der Bestattungssatzung)

a) für den Einzelfall                                                                                                         14,00 €

b) für die Dauer eines Jahres                                                                                       76,00 €

3.  Erlaubnis für die Beisetzung Auswärtiger (§ 4 Abs. 2 der Bestattungssatzung)     49,00 €

4.  Für die Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung                                    27,00 €

5.  Für die Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 15 der Bestattungssatzung)            43,00 €

6.                                                             Für die Genehmigung einer Aschenbeisetzung in einem Reihengrab                                            49,00 €

7.  Für die Ausstellung eines Grabbriefes                                                                        10,00€                     

 

 

§ 14

 

Zuschlag für Auswärtige

 

 

(1)   Die Gebühren nach §§ 6, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 Ziffer. 1-5 erhöhen sich um 50 %, wenn weder der

Erwerber des Grabrechts noch der Verstor­bene im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hatte. Dies gilt auch bei Verlängerung des Grabrechts zur Wahrung der Ruhezeit und bei Wiedererwerb des Grabrechts.

 

(2)   Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz gilt als letzter Wohnsitz, wenn der Verstorbene unmittelbar von hier aus in einem Heim oder einer Anstalt aufgenommen wurde und dann verstorben ist.

 

(3)   Der Auswärtigenzuschlag entfällt beim Wiedererwerb eines abgelaufenen Grabrechts, soweit der Erwerber beim erstmaligen Erwerb seinen Wohnsitz in Lauf a.d. Pegnitz hatte.

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom 26. März 1981 einschließlich der bisher erlassenen und eingearbeiteten Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

Lauf a.d. Pegnitz, den…………..  

Stadtverwaltung Lauf a.d. Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister