Sitzung: 24.06.2010 StR/007/2010
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0
Vorlage: FB 1/178/2010
Herr Sgrai bezieht sich auf die eingehende Vorberatung im Kultur- und Sportausschuss und bittet, der mehrheitlichen Empfehlung zu folgen.
Frau Stadträtin Vogel findet den neuen Vorschlag gelungen, um die Familien zu entlasten. Das Problem ist die erneute Belastung während des Haushaltsjahres. Sie schlägt vor, für die nächste Kultur- und Sportausschuss-Sitzung einen verbindlichen Vorschlag zu erarbeiten, wie die Gruppenarbeit tatsächlich intensiviert werden kann. Die Einnahmesituation muss so gestaltet werden, dass die Kosten nicht zu stark belasten und dann wieder ausufern. Des Weiteren sollte über die Konzeption eines Zweckverbandes mit anderen Gemeinden nachgedacht werden.
Vorsitzender schlägt vor, dies nach der Sommerpause aufzugreifen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Benutzungssatzung der Sing- und Musikschule
Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:
„Satzung
zur
Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a. d. Pegnitz
Vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund
der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule
Lauf a.d.Pegnitz vom 23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom
31.03.2006:
Art. 1
Änderungen
1)
§ 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
„musikalische
Grundkurse mit Musikgarten und musikalischer Früherziehung,“
2)
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Unterricht
Der Unterricht an
der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wird während der allgemeinen
Schulzeit erteilt. Während der allgemeinen Schulferien findet kein Unterricht
statt. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem allgemeinen Schuljahresbeginn. Die
Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.
Die Schüler werden
einmal wöchentlich in von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz gestellten Räumlichkeiten
unterrichtet.
Der Einzel- und
Gruppenunterricht wird in Unterrichtsstunden zu 30 Minuten und 45 Minuten
erteilt.“
3)
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Grundkurse werden für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren angeboten. Es
werden Klassen mit acht bis zwölf Schülern gebildet.“
4) In § 4 Absatz 2
Satz 1 wird nach „werden“ eingefügt „in der Regel“ und nach „Kinder“ eingefügt
„nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres“.
5)
In § 4 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
„Eine Aufnahme
erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats.“
6)
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Für neu
aufgenommene Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat.“
7)
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Ausscheiden
(1)
Das Ausscheiden aus der Musikschule ist
grundsätzlich nur zum Schuljahresende (Monatsende August) möglich. Hierbei muss
die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats Juni eingegangen sein.
(2)
Für die Besucher der Grundkurse ist das Ausscheiden
zusätzlich zum Monatsende Februar möglich. Eine Kündigung muss spätestens einen
Monat vorher eingehen.
(3)
Das Ausscheiden neu aufgenommener Schüler ist zum
Ablauf des Probeunterrichts mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum
Monatsende möglich.
(4)
Ein Schüler kann aus pädagogischen Gründen, bei
ungenügender Leistung oder schwerwiegenden Verfehlungen nach Anhörung des
Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung oder mit einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines Monats vom Unterricht
ausgeschlossen werden.“
8)
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Gebühren
Schulgeld,
Gebühren und die Leistungen für die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der
Musikschule durch Einrichtungen sind in einer eigenen Gebührensatzung
geregelt.“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, den
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“