Sitzung: 24.06.2010 StR/007/2010
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0
Vorlage: FB 1/177/2010
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt, die Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie
folgt zu ändern:
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz
Vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund
der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom
23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 08.06.2009:
Art. 1
Änderungen
1)
§ 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler
mit Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.“
2)
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Schulgeld
(1) Für den Besuch eines Grundkurses
beträgt das Schulgeld jährlich 216,00 €.
(2) Für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit
einer Unterrichtsstunde je Woche beträgt das Jahresschulgeld
a) für
Einzelunterricht
über 45 Minuten
1.032 €
b) für
Einzelunterricht
über 30 Minuten 702 €
c) für
Gruppenunterricht mit
2 Schülern (30
Minuten) 420 €
d) für
Gruppenunterricht mit
2 Schülern (45 Minuten) 540 €
e) für
Gruppenunterricht mit
3 Schülern (45 Minuten) 360 €
f) für
Gruppenunterricht mit
4 Schülern (45 Minuten) 288 €
g) ür
Ensembleunterricht für
Schüler ohne
Instrumental-
oder
Vokalunterricht 288 €
(3) Die Kosten für
Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.“
3)
§ 2 a wird neu eingefügt und lautet wie folgt:
„§ 2 a
Inanspruchnahme
von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen
(1)
Es besteht die Möglichkeit, für Einrichtungen
Unterrichtsstunden der Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung
hierfür ist eine ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.
(2)
Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der
Musikschule wird den Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 53,00 € pro
Unterrichtsstunde angeboten.
(3)
Eine Abrechnung erfolgt jeweils zum 31. Dezember
und zum 31. Juli.
(4)
Alle weiteren Regelungen werden in einer
gesonderten Vereinbarung mit der Einrichtung festgehalten.“
4)
In § 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei der
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist
die jeweilige Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.“
5)
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des
Gebührenbescheides.
(2)
Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr.
Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.
(3)
Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen
Monats zur Zahlung fällig.“
6)
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Erhalten
mehrere Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält
· der
Schüler, für deren Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt,
keine Ermäßigung
· der Schüler, für deren Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt,
20% des maßgeblichen Gebührensatzes
· der Schüler für deren Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt,
50% des maßgeblichen Gebührensatzes und
· ab jedem weiteren Schüler
100% des maßgeblichen Gebührensatzes.
Dabei
wird jeweils nur ein Unterricht pro Schüler berücksichtigt.“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, den
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“