Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Herr Sgrai trägt den Vorschlag der Verwaltung für die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf gemeinsam vor und verweist auf die Vorlage.

 

Frau Vogel stellt einen Geschäftsordnungsantrag. Sie bittet darum, die Beratungen für die Gebührensatzung an die Fraktionen weiterzugeben, um auf die einzelnen Auswirkungen auf die Konzeption der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz noch einmal genau eingehen zu können.

 

Abstimmung:                ja: 2                 nein: 11

 

Der Kultur- und Sportausschuss lehnt den Antrag mehrheitlich ab. 


Beschluss:

 

Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Benutzungssatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:

 

„Satzung

zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a. d. Pegnitz

 

Vom

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom 23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 31.03.2006:

 

 

 

Art. 1

 

Änderungen

 

 

1)        § 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„musikalische Grundkurse mit Musikgarten und musikalischer Früherziehung,“

2)        § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3

Unterricht

 

Der Unterricht an der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wird während der allgemeinen Schulzeit erteilt. Während der allgemeinen Schulferien findet kein Unterricht statt. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem allgemeinen Schuljahresbeginn. Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.

Die Schüler werden einmal wöchentlich in von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz gestellten Räumlichkeiten unterrichtet.

Der Einzel- und Gruppenunterricht wird in Unterrichtsstunden zu 30 Minuten und 45 Minuten erteilt.“

 

3)        § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

       „Die Grundkurse werden für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren angeboten. Es werden Klassen mit acht bis zwölf Schülern gebildet.“

4)        In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach „werden“ eingefügt „in der Regel“ und nach „Kinder“ eingefügt „nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres“.

5)        In § 4 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Eine Aufnahme erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats.“

6)        § 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Für neu aufgenommene Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat.“

7)        § 5 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5

 

Ausscheiden

 

(1)   Das Ausscheiden aus der Musikschule ist grundsätzlich nur zum Schuljahresende (Monatsende August) möglich. Hierbei muss die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats Juni eingegangen sein.

(2)   Für die Besucher der Grundkurse ist das Ausscheiden zusätzlich zum Monatsende Februar möglich. Eine Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen.

(3)   Das Ausscheiden neu aufgenommener Schüler ist zum Ablauf des Probeunterrichts mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende möglich. 

(4)   Ein Schüler kann aus pädagogischen Gründen, bei ungenügender Leistung oder schwerwiegenden Verfehlungen nach Anhörung des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung oder mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines Monats vom Unterricht ausgeschlossen werden.“

 

8)        § 6 wird wie folgt neu gefasst:

㤠6

Gebühren

 

Schulgeld, Gebühren und die Leistungen für die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen sind in einer eigenen Gebührensatzung geregelt.“

 

 

 

 

 

Art. 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.

 

 

Lauf a. d. Pegnitz, den

Stadt Lauf a. d. Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister“