Sitzung: 17.06.2010 KulturA/006/2010
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2
Vorlage: FB 1/177/2010
Beschluss:
Der Kultur- und
Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Gebührensatzung der Sing- und
Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz
Vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt aufgrund
der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom
23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 08.06.2009:
Art. 1
Änderungen
1)
§ 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler
mit Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.“
2)
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Schulgeld
(1) Für den Besuch eines Grundkurses
beträgt das Schulgeld jährlich 216,00 €.
(2) Für den Vokal- und
Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche beträgt das
Jahresschulgeld
a) für Einzelunterricht
über 45 Minuten 1.032
€
b) für Einzelunterricht
über 30 Minuten
702 €
c) für Gruppenunterricht mit
2
Schülern (30 Minuten) 420 €
d) für Gruppenunterricht mit
2 Schülern (45 Minuten)
540 €
e) für Gruppenunterricht mit
3 Schülern (45 Minuten) 360 €
f) für Gruppenunterricht mit
4 Schülern (45 Minuten) 288 €
g) für Ensembleunterricht für
Schüler
ohne Instrumental-
oder
Vokalunterricht 288 €
(3)Die Kosten für
Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.“
3)
§ 2 a wird neu eingefügt und lautet wie folgt:
„§ 2 a
Inanspruchnahme
von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen
(1) Es besteht die
Möglichkeit, für Einrichtungen Unterrichtsstunden der Musikschule in der
Einrichtung anzubieten. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende
Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.
(2) Die
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule wird den Einrichtungen
für eine Gebühr in Höhe von 53,00 € pro Unterrichtsstunde angeboten.
(3) Eine Abrechnung
erfolgt jeweils zum 31. Dezember und zum 31. Juli.
(4) Alle weiteren
Regelungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit der Einrichtung
festgehalten.“
4)
In § 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei der
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist
die jeweilige Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.“
5)
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des Gebührenbescheides.
(2)
Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr.
Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.
(3)
Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen
Monats zur Zahlung fällig.“
6)
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Erhalten
mehrere Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält
· der
Schüler, für deren Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt,
keine Ermäßigung
· der Schüler, für deren Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt,
20% des maßgeblichen Gebührensatzes
· der Schüler für deren Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt,
50% des maßgeblichen Gebührensatzes und
· ab jedem weiteren Schüler
100% des maßgeblichen Gebührensatzes.
Dabei
wird jeweils nur ein Unterricht pro Schüler berücksichtigt.“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, den
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“