Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:

 

 

„Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz

 

Vom

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom 23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 08.06.2009:

 

Art. 1

 

Änderungen

 

1)        § 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler mit Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.“

2)        § 2 wird wie folgt neu gefasst:

㤠2

 

Schulgeld

 

(1)            Für den Besuch eines Grundkurses beträgt das Schulgeld jährlich 216,00 €.

(2)            Für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche beträgt das Jahresschulgeld

a) für Einzelunterricht
 über 45 Minuten                             1.032 €

b) für Einzelunterricht
 über 30 Minuten                                 702 €

c) für Gruppenunterricht mit

     2 Schülern (30 Minuten)                  420 €

d) für Gruppenunterricht mit
     2 Schülern (45 Minuten)                  540 €

e) für Gruppenunterricht mit
    3 Schülern (45 Minuten)                   360 €

f) für Gruppenunterricht mit
   4 Schülern (45 Minuten)                    288 €

g) für Ensembleunterricht für

    Schüler ohne Instrumental-

     oder Vokalunterricht                         288 €

(3)Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.“

 

3)        § 2 a wird neu eingefügt und lautet wie folgt:

 

㤠2 a

 

Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen

 

(1)      Es besteht die Möglichkeit, für Einrichtungen Unterrichtsstunden der Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.

(2)      Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule wird den Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 53,00 € pro Unterrichtsstunde angeboten.

(3)      Eine Abrechnung erfolgt jeweils zum 31. Dezember und zum 31. Juli.

(4)      Alle weiteren Regelungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit der Einrichtung festgehalten.“

 

 

4)        In § 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Bei der Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist die jeweilige Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.“

5)        § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4

 

Fälligkeit

 

(1)      Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des Gebührenbescheides.

(2)      Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr. Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.

(3)      Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.“

 

6)        § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

       „Erhalten mehrere Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält

· der Schüler, für deren Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt,     

keine Ermäßigung

· der Schüler, für deren Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt, 

20% des maßgeblichen Gebührensatzes

· der Schüler für deren Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt, 

50% des maßgeblichen Gebührensatzes  und

· ab jedem weiteren Schüler

100% des maßgeblichen Gebührensatzes.

       Dabei wird jeweils nur ein Unterricht pro Schüler berücksichtigt.“

 

 

 

Art. 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.

 

Lauf a.d.Pegnitz, den

Stadt Lauf a. d. Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister“